Kanton Nidwalden, Gesetzessammlung, Kopie vom Internet (http://www.navigator.ch/nw/lpext.dll?f=templates&fn=main-h.htm) vom 2008-04-09

214.21 Verordnung über die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen (Nomenklaturverordnung)

vom 20. Mai 1987 1

Der Landrat,

gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 3 des Bundesratsbeschlusses vom 30. Dezember 1970 über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen 2,

beschliesst:

§  1      Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Erhebung der Lokalnamen und deren amtliche Schreibweise.

§  2      Nomenklaturkommission
1. Zusammensetzung

Der Regierungsrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine Nomenklaturkommission von fünf Mitgliedern; der Vorsteher der zuständigen Direktion 5 gehört ihr von Amtes wegen als Präsident an.

§  3      2. Aufgaben

1 Der Nomenklaturkommission obliegt die Festsetzung der Schreibweise der Lokalnamen.

2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:

1.     Festsetzung der Schreibweise der Lokalnamen, die in den amtlichen Vermessungswerken und im Grundbuch verwendet werden;

2.     Entscheid über die Einführung neuer und die Änderung bestehender Lokalnamen;

3.     Erstellung eines Verzeichnisses der Lokalnamen;

4.     Erstellung von Gutachten;

5.     Festlegung der Schreibweise von Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen gemäss dem Bundesratsbeschluss über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen.

§  4      Verfahren
1. Erhebung der Lokalnamen

1 Der Grundbuchgeometer erhebt bei der Durchführung der amtlichen Vermessung die Lokalnamen und hält diese in einem amtlichen Verzeichnis fest.

2 Die Erhebung erfolgt mit Unterstützung von ortskundigen Personen; der Gemeinderat ist anzuhören.

§  5      2. Festsetzung der Schreibweise

1 Die Nomenklaturkommission prüft das vom Grundbuchgeometer erstellte Verzeichnis und entscheidet über die Schreibweise, wobei von der ortsüblichen Sprechform der Lokalnamen auszugehen ist.

2 Sie kann Grundsätze und Regeln über die Schreibweise der Lokalnamen aufstellen.

§  6      3. Verzeichnis

Die Nomenklaturkommission führt ein Verzeichnis der Lokalnamen.

§  7      4. Mitteilung

1 Jede Änderung des Verzeichnisses der Lokalnamen ist der Justizdirektion, dem Grundbuchamt, dem Grundbuchgeometer und dem Gemeinderat am Ort der gelegenen Sache zu eröffnen.

2 Die Nomenklaturkommission veröffentlicht im Amtsblatt die Mitteilung, dass diese Änderung auf der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme aufliegt.

§  8      Gebühren 6

Die Nomenklaturkommission erhebt von gesuchstellenden Personen für die Ausarbeitung von Gutachten eine Gebühr nach Zeitaufwand.

§  9      Rechtsmittel

1 Verfügungen der Nomenklaturkommission gemäss § 3 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 können durch den Gemeinderat und Personen, die ein rechtliches oder tatsächliches, schutzwürdiges Interesse haben, binnen 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung gemäss § 7 mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden, der endgültig entscheidet.

2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Verwaltungsrechtspflegeverordnung 3.

§  10      Übergangsbestimmung

1 Die Schreibweise der Lokalnamen in den bestehenden amtlichen Vermessungswerken sowie im altrechtlichen und eidgenössischen Grundbuch ist im Rahmen der ordentlichen Amtstätigkeit mit dem von der Nomenklaturkommission erstellten Verzeichnis der Lokalnamen in Übereinstimmung zu bringen.

2 Diese Bereinigung ist spätestens bei der Neuanfertigung der entsprechenden Amtsunterlagen vorzunehmen.

§  11      Rechtskraft

1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

2 Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes 4 unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Endnoten     

1     A 1987, 800, 1235; vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 2. November 1987

2     SR 510.625

3     NG 265.1

4     NG 151.1 (heute aufgehoben)

5     Fassung gemäss Landsgemeindebeschluss vom 24. April 1994, A 1994, 682

6     Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 27. Juni 2001, A 2001, 935, 1252; in Kraft seit 1. Januar 2002