14. Das Projekt 2005 verlangt Verbindlichkeit

A. Zitate

aus der Einleitung zum " Kommentierten Entwurf Mai  2005", Kapitel A. Ausgangslage und Absicht, zweitletzter Abschnitt (Unterstreichungen von Paul Märki):

"Die Toponymischen Richtlinien werden dereinst für die eidgenössischen Landeskarten und die Namendatenbank des Bundesamtes für Landestopografie (swisstopo) allgemein gültig und verbindlich verbindlich sein. Ausserdem soll dieses Regelwerk (mit unveränderten Inhalten) für alle Kantone der Schweiz sowie die Bundesverwaltung als Empfehlung gelten. Letztlich dienen die Toponymischen Richtlinien als Vorstufe zur bevorstehenden Ablösung (im Zusammenhang mit dem neuen Geoinformationsgesetz) der Weisungen von 1948."

B. Mein Kommentar: 

Das Projekt 2005 bringt für viele Lokalnamen (Flurnamen) eine veränderte Schreibweise auf der Landeskarte.
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