41. Bundesgesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG, 510.62), rechtskräftig

Erläuternder Bericht. Verordnungsrecht zum Geoinformationsgesetz (GeoIG),
vom 30. November 2006 (Stand Mai 2008). (PDF 731 KB)


Swisstopo, Dr. Fridolin Wicki: Informationen zum Geoinformationsgesetz und den Verordnugen. Stand: Mai 2008. (PDF 583 KB)


Vom Parlament verabschiedet am 05. 10. 2007. Rechtskräftig seit 01. 07. 2008.

Wortlaut des Gesetzes als HTML (Artikel einzeln) oder als PDF.


Die vorliegende Webseite fordert, dass die heutige Schreibweise von Lokalnamen auf amtlichen Karten unverändert bleiben soll. Eine ähnliche Folgerung ergibt sich aus dem folgenden Artikel dieses Gesetzes (GeoIG): 

  • Art. 1 Zweck
    Dieses Gesetz bezweckt, dass Geodaten über das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft den Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Wissenschaft für eine breite Nutzung, nachhaltig, aktuell, rasch, einfach, in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung stehen.

Lokalnamen gehören zu den Geodaten. Sie können den Artikel 1 nur erfüllen, wenn sie unverändert bleiben. 


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