25. Bundesgesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG), Entwurf. Rechtskräftiger Text siehe Kap. 41

Ein Klick zeigt den Entwurf dieses Gesetzes (PDF, 67 KB)


Vier Artikel dieses Gesetzes zeigen dessen Bedeutung für die Lokalnamen:

(Hervorhebungen in Kursivschrift durch den Verfasser dieser Webseite)

  • 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
    Art. 1, Zweck
    "Dieses Gesetz bezweckt, dass Geodaten über das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft den Behörde von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Gesellschaftund der Wissenschaft für eine breite Nutzung, nachhaltig, aktuell, rasch, einfach, in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung stehen."

  • 2. Kapitel: Grundsätze
    1. Abschnitt: Qualitative und technische Anforderungen
    Art. 4, Harmonisierung, Absatz 1:
    "Die qualitativen und technischen Anforderungen an Geodaten und Geometadaten sind so festzulegen, dass ein einfacher Austausch und eine breite Nutzung möglich sind."

  • Art. 7, Geografische Namen
    "Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die geografischen Namen. Er regelt namentlich die Zuständigkeiten, das Verfahren und die Tragung der Kosten."

  • Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
    "Das Bundesgesetz vom 21. Juni 1935 über die Erstellung neuer Landeskarten wird aufgehoben."



Persönliche Bemerkungen des Redaktors dieser Webseite zum vorliegenden Entwurf "Geoinformationsgesetz"

Lokalnamen (Flurnamen) gehören zu den Geoinformationen gemäss Geoinformationsgesetz. Sie haben grosse strategische, politische, soziale, rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung. Sie sind so festzulegen, dass ein einfacher Austausch und eine breite Nutzung möglich ist für Gesellschaft, Behörden, Wirtschaft und Wissenschaft. Lokalnamen (Flurnamen) auf Landeskarten und in der Amtlichen Vermessung dürfen nicht zum Spielball für Linguisten verkommen.


Der Bundesrat hat am 6. September 2006 das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahren zum neuen Bundesgesetz über Geoinformation zur Kenntnis genommen und die Botschaft zuhanden der Eidg. Räte verabschiedet. Der Nationalrat hat das Gesetz am 6. März 2007 beschlossen. Im Laufe des Jahres 2007 wird auch der Ständerat dieses Gesetz behandeln.

Nachstehend der Text, den das Eidg. Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) auf seiner Internetseite veröffentlicht hat: 

"Die strategische, politische, soziale, rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung der Geoinformation nimmt unaufhaltsam zu. Studien zeigen, dass heute zwischen 60 und 80 Prozent aller politischen, wirtschaftlichen und privaten Entscheidungen einen räumlichen Bezug aufweisen. Die Daten, neuen Technologien und Verfahren im Bereich der Geoinformation werden immer intensiver genutzt. Dies hat zu einer unvollständigen gesetzlichen Ordnung in diesem Gebiet geführt."

"Mit dem Bundesgesetz über Geoinformation (GeoIG) soll sichergestellt werden, dass den Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft, der Wissenschaft und der Forschung Geodaten über das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft für eine breite Nutzung, nachhaltig, aktuell, in der richtigen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung stehen. Dieses Ziel soll erreicht werden, indem auf nationaler Ebene verbindliche bundesrechtliche Standards für die Erfassung, Modellierung und den Austausch von Geodaten, insbesondere von Geobasisdaten des Bundesrechts festgelegt werden. Weiter sollen innerhalb der Bundesverwaltung Zuständigkeiten und Kompetenzen für eine Koordination der Geoinformation, eine einheitliche Klassifizierung sowie einheitliche Tarifierungsgrundsätze der grundlegenden Geoinformationen definiert und die Finanzierung, das Urheberrecht und der Datenschutz geregelt werden."

"Geoinformationen entstehen aus raumbezogenen Daten, welche die Gegebenheiten eines Landes beschreiben - sei es durch Koordinaten, Ortsnamen, Postadressen oder andere Kriterien. Sie bilden die Basis für Planungen, Massnahmen und Entscheidungen aller Art, in der Verwaltung genauso wie in der Politik, der Wirtschaft und Wissenschaft oder im Privatbereich. Beispiele für solche Geodaten bildet der Plan für das Grundbuch, der durch die amtliche Vermessung erstellt wird, oder der Zonenplan. Ohne Geoinformationen und die ihnen zu Grunde liegenden Geodaten wäre eine gut funktionierende direkte Demokratie undenkbar. Ihr enormes Potenzial - in politischer wie in volkswirtschaftlicher Hinsicht - macht Geoinformationen zu einem Wirtschaftsgut ersten Ranges."

"In der Bundesverwaltung liegen über Hundert verschiedene Geodatensätze vor. Eine noch grössere Menge an Geodatenbeständen findet sich auf kantonaler und kommunaler Ebene. All diese Informationen wurden mit erheblichen Kosten erhoben und verkörpern insgesamt einen enormen, auf mehr als 5 Milliarden Franken geschätzten Wert. Bei weitem die wichtigsten Nutzer der Geodaten der öffentlichen Hand sind die Dienststellen der öffentlichen Verwaltung selbst bzw. Dritte, die im öffentlichen Auftrag handeln."


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