31. Nationalrat, 6. März 2007: Beratung des Geoinformationsgesetzes (GeoIG)

31.1 Überblick

Am 6. März 2007 ist im Nationalrat das Geoinformationsgesetz (GeoIG) verabschiedet worden. 

Ergebnis der nationalrätlichen Debatte:
Es ist zu hoffen, dass der Bundesrat mit Artikel 7 der Verordnung über geografische Namen (GeoNV) dafür sorgt, dass die heutige Schreibweise der Lokalnamen (Flurnamen, geografische Namen) unverändert bleibt.


Der Inhalt der Debatte kann in drei Teile gegliedert werden.
Siehe Spalte rechts:



  1. Die Nationalrätinnen und Nationalräte begrüssten dieses Gesetz und würdigten seine Bedeutung. NR Ruedi Aeschbacher formulierte dies so:
    "Wichtigstes Ziel dieses Gesetzes ist es, dass Geodaten über das ganze Gebiet der Schweiz für eine breite Nutzung nachhaltig, aktuell, in einer guten Qualität und zu angemessenen Preisen zur Verfügung stehen. Deshalb muss dieses Gesetz verbindliche bundesrechtliche Standards für die Erfassung, für die Modellierung und den Austausch von Geodaten setzen und auch entsprechend die Zuständigkeiten regeln. In den Bereichen Landesvermessung, Landesgeologie und amtliche Vermessung ist das Gesetz zugleich auch ein Fachgesetz." 
  2. Debattiert wurde nur über den Artikel 41, Schaffung eines Registers für die Patentierung der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer. Die Mehrheit der vorberatenden nationalrätlichen Kommission wollte kein solches Register. NR Ruedi Aeschbacher vertrat den Minderheitsantrag der Kommission für ein solches Berufsregister. Dieser Minderheitsantrag wurde mit 67 gegen 65 Stimmen angenommen. Allen übrigen Gesetzesartikeln wurde diskussionslos zugestimmt. 
    Gesamtabstimmung: Für Annahme des Entwurfes ... 150 Stimmen. Dagegen ... 3 Stimmen.
  3. In der Eintretensdebatte wurden sechs Voten abgegeben für die unveränderte Schreibweise der Lokalnamen (Flurnamen). Diese Frage wird zwar nicht im Gesetz behandelt, sondern im Artikel 7 des Gesetzes an den Bundesrat delegiert, der diese Frage in einer der zehn Verordnungen regeln wird. Die Erklärungen im Nationalrat werden hoffentlich den Bundesrat dazu bewegen, im Artikel 7 der Verordnung über geografische Namen (GeoNV) festzuhalten, dass die heutige Schreibweise der Lokalnamen (Flurnamen) - mit zwei Ausnahmen - beibehalten wird.

Liste der Sprechenden in der Eintretensdebatte in der Spalte rechts:

Vollständige Texte der Referate (PDF 95 KB).
Gelb angelegt:Schreibweise Lokalnamen


Verzeichnis der Links auf die Webseite des Parlamentes:

- WebTV Live+

- Amtliches Bulletin. Die Wortprotokolle. 1995 bis aktuelle Session

- 02. Sitzung vom 06.03.2007, 06.077 Geoinformationsgesetz


Falls die Videoübertragung in den Kapiteln 31.2 bis 31.5 nicht funktionieren sollte, 
wählen Sie bitte das gewünschte Videoformat.


Videoarchiv: Die Videodaten werden während der Dauer der laufenden Legislatur archiviert. Sie sind auf der vorliegenden Webseite nichtarchiviert.

Seiten 1 bis 7, Eintretensdebatte:
Seite 1, Chevrier Maurice (C, VS)
Seite 2, Rutschmann Hans (V, ZH)
Seite 3, Aeschbacher Ruedi (E, ZH). Gelb angelegt:Schreibweise der Lokalnamen. Vgl. Kap. 31.2
Seite 3, Stump Doris (S, AG). Gelb angelegt:Schreibweise der Lokalnamen.
Seite 4, Markwalder Bär Christa (RL, BE)
Seite 5, Brunner Toni (V, SG). Gelb angelegt:Schreibweise der Lokalnamen.
Seite 5, Cathomas Sep (C, GR). Gelb angelegt:Schreibweise der Lokalnamen.
Seite 6, Lustenberger Ruedi (C, LU). Gelb angelegt:Schreibweise der Lokalnamen.
Seite 6, Schmid Samuel, Bundesrat. Gelb angelegt:Schreibweise der Lokalnamen. Vgl. Kap. 31.3
Seite 7, Riklin Kathy (C, ZH). Gelb angelegt:Schreibweise der Lokalnamen. Vgl. Kap. 31.4
Seite 7, Schmid Samuel, Bundesrat. Gelb angelegt:Schreibweise der Lokalnamen. Vgl. Kap. 31.5


Seiten 8 bis 12, Behandlung des Gesetzes

Zurück an den Anfang der Seite

31.2 Ruedi Aeschbacher, Nationalrat

Grossformat


Link zur Videoaufnahme. Empfohlener Browser: Internet Explorer.

Link zum vollständigen Text

Aeschbacher Ruedi (E, ZH):... Erlauben Sie mir, dass ich zum Schluss dieses Eintretensreferates noch einige Bemerkungen zu Artikel 7 des Gesetzentwurfes mache. Hier wird dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, Vorschriften über die geografischen Namen zu erlassen. Auch wenn das Parlament damit eine Aufgabe delegiert, darf man doch der Erwartung Ausdruck geben, dass der Bundesrat bei der Konkretisierung dieser Bestimmung auf der bewährten Linie dessen bleiben wird, was  1948 mit den Weisungen für geografische Namen vorgegeben und in einer guten Art und Weise bis heute entwickelt wurde. Konkret geht es darum, dass keine neuen toponymischen Richtlinien erlassen werden müssen, dass die Schreibweisen der Lokal- und Flurnamen unverändert bleiben sollen. Es gibt dazu nur zwei Ausnahmen, nämlich erstens die Ausnahme - sie ist ja logisch -, welche daraus resultieren könnte, dass die heutige Schreibweise eines Lokal-, eines Flurnamens für eine bestimmte Örtlichkeit dann verändert werden muss, wenn die Schreibweisen auf Landeskarte, im Grundbuch und auf Übersichtsplänen nicht mehr übereinstimmen. Eine allfällige zweite Ausnahme besteht darin, dass die Schreibweise für eine bestimmte Örtlichkeit nötigenfalls verbessert werden muss, wenn die heutige Schreibweise bisher noch nie nach den allgemeinen Weisungen aus dem Jahre 1948  bearbeitet worden ist.Mit diesen Bemerkungen möchte ich dafür votieren, dass in der Bestimmung der Namen nicht Änderungen eintreten, die nachher wieder auf Opposition stossen könnten. Allerdings hat die Kommission bereits beschlossen, dass sie über diese Verordnung eine Anhörung bzw. eine Konsultation durchführen möchte. Sie hat dann noch Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Im Gesamten dürfen wir sagen: Es ist hier eine erfreuliche, eine gute, eine breitabgestützte Gesetzgebung in Gang gesetzt worden. Wir dürfen ohne Hemmungen auf sie eintreten, und wir werden damit im Grossen und Ganzen ein gutes Gesetz beschliessen. 

Zurück an den Anfang der Seite

31.3 Samuel Schmid, Bundesrat

Grossformat


Link zur Videoaufnahme. Empfohlener Browser: Internet Explorer.

Link zum vollständigen Text

Schmid Samuel, Bundesrat: ... Schliesslich geht es noch um Artikel 7 in Bezug auf die Zuständigkeit bei der Flurnamengebung. Hier bestätige ich gerne, was wir bereits in der Kommission ausgeführt haben: Es stimmt, dass hier eine Kompetenzdelegation oder -konzentration beim Bundesrat vorliegt. Es stimmt aber ebenfalls, dass nicht vorgesehen ist, hiermit die heutige Praxis umzustossen und das Rad neu zu erfinden.Die Kommission hat auch den entsprechenden Verordnungsentwurf zur Konsultation verlangt. Dieser liegt bereits vor, und ich kann aus diesem Entwurf zitieren, dass die zuständige kantonale Behörde die Schreibweise bzw. die Gebietszuordnung in Zusammenarbeit mit den kantonalen Nomenklaturkommissionen und den Gemeinden festsetzt. Das Bundesamt für Landestopografie hat dann eine gewisse Koordinationsmöglichkeit, aber es ist überhaupt nicht die Idee des Erfinders, dass wir da in bewährte und bekannte Flurnamen und eine Namengebung eingreifen, die keiner Veränderung bedarf. Allerdings gibt es gelegentlich auch Koordinationsprobleme und unterschiedliche Schreibweisen auf verschiedenen Ebenen. Hier soll die Regelung auch nicht Irrtümer perpetuieren. So werden die hier gemachten und zitierten Ausführungen vonseiten des Bundesrates durchaus geteilt, und wir werden hier an der heutigen Praxis kaum etwas ändern, es sei denn punktuell in Einzelfällen, aber eigentlich im Interesse der Sache und nicht, um derartige Probleme neu aufzurollen. 

Zurück an den Anfang der Seite

31.4 Kathy Riklin, Nationalrätin

Grossformat


Link zur Videoaufnahme . Empfohlener Browser: Internet Explorer.

Link zum vollständigen Text

Riklin Kathy (C, ZH): Herr Bundesrat, "Höje Laas", "Frooi Uusicht", "Düüheltor", "Äbeni Flue" - ich weiss nicht, wie Sie zu diesen Namen stehen, ob sie allen verständlich sind. Ich habe im letzten Jahr eine Anfrage gemacht (06.1020), und Sie haben mir am 24. Mai 2006 geantwortet, dass Sie auch der Meinung seien, dass die Weisung 48 einen sinnvollen Kompromiss zwischen berechtigter Schrifttradition und reiner Lokalsprache darstellt. Wieso haben Sie dann am gleichen Tag den Entwurf " Toponymische Richtlinien 2005" verteidigt und neu den Entwurf " Leitfaden Toponymie 2006" erlassen, der ebenso völlig konträr zur Weisung 48 ist? Damit müssten z. B. im Kanton Thurgau 50 Prozent der Namen geändert werden. Dieser Prozess ist bereits im Gang. In den Kantonen Schaffhausen und Thurgau kennt man die Landeskarten beinahe nicht mehr, weil sie nur noch aus schweizerdeutschen Ausdrücken bestehen. Was können Sie mir dazu sagen? Welche Weisung gilt jetzt, Weisung 48, gemäss der man eine einheitliche Sprache bewahrt und auch die Namen weiterhin so schreibt, wie sie immer geschrieben wurden, oder werden nun auf den Landeskarten alle Namen auf Schweizerdeutsch übersetzt? 

Zurück an den Anfang der Seite

31.5 Samuel Schmid, Bundesrat

Grossformat


Link zur Videoaufnahme.  Empfohlener Browser: Internet Explorer.

Link zum vollständigen Text

Schmid Samuel, Bundesrat: Ich stehe zu dem, was ich soeben gesagt habe, nämlich, dass die Bezeichnungen so weitergeführt werden sollen, wie sie bis jetzt in der Praxis verwendet wurden. Im Übrigen nehme ich mich dieses Problems gerne an. 

Zurück an den Anfang der Seite