5. Die Schreibweise der Lokalnamen gemäss Weisungen 1948
Weisungen 1948 (PDF, 69 KB)
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Seit dem 27. Oktober 1948 gelten die "Weisungen für die Erhebung und
die Schreibweise der Lokalnamen bei Grundbuchvermessungen in der
deutschsprachigen Schweiz" und seither sind einige kantonale
Sonderregelungen dazu gekommen. Nomenklaturkommissionen verfügen die
Schreibweise für jeden einzelnen Lokalnamen (Flurnamen).
Die heutige Schreibweise ist ein Kompromiss zwischen phonetischer und
schriftsprachlicher Schreibweise, wobei auch die speziellen Formen in
den verschiedenen Gegenden gewürdigt werden. Die Weisungen wurden in
einigen Kantonen verschieden gehandhabt. In der Regel ist aber die
Schreibweise der einzelnen Lokalnamen (Flurnamen) auf der Landeskarte
seit Jahrzehnten unverändert geblieben und diese Schreibweise wurde
meist unverändert für die verschiedensten Verwendungszwecke übernommen.
Seit einigen Jahren wurde hingegen in
vielen Gemeinden die Schreibweise 1948 laufend verändert. Dies im
Sinne eines erst seit Mai 2005 öffentlich vorliegenden Entwurfes "Toponymische Richtlinien der
Schweiz".
Grundsätze gemäss Weisungen
1948
- Mit der Schreibweise der Lokalnamen ist die eindeutige und
übereinstimmende Bezeichnung der Örtlichkeiten bei jedem
schriftlichen Gebrauch anzustreben; die Namen sollen leicht zu
schreiben und zu lesen sein und von den Einheimischen ohne weiteres
verstanden werden. Damit wird die irrtumsfreie Orientierung und
Verständigung über Orte am ehesten gewährleistet.
- Für die Festlegung der Schreibweise ist von der ortsüblichen
Sprechform, nicht von der Etymologie oder einer herkömmlichen
Schreibung auszugehen; Rückbildungen abgeschliffener und
verdunkelter Formen sowie andere Konstruktionen sind abzulehnen.
Man schreibe deshalb Hostet, wo so gesprochen wird, nicht
Hofstatt. Nicht volkstümliche Zusammensetzungen und unnötige
Beifügungen, wie Blackialpoder Alp Blacki, Juchhof,wo
bloss Blacki, Juchgesprochen wird, sind zu vermeiden. Bei
verschiedenen Sprechformen ein und desselben Namens ist die
bodenständigere, in Zweifelsfällen und wo zweckmässig die weiter
verbreitete für die Schreibweise massgebend.
- In der schriftsprachlichen Form sind in der Regel zu belassen:
a. allgemein vertraute, häufig vorkommende Namenwörter, die in
gleicher Form auch schweizerdeutsch sind, z.B. Berg, Feld, Weg,
Grat(nicht Bärg, Fäld, Wäg, Grot);
b. Präpositionen und häufig gebrauchte Adjektive, insbesondere in
Verbindung mit schriftsprachlichen Wörtern, z.B. Bei, Auf;
Unterer, Oberer Stafel; Kleine Allmend.
- Durch die Bewahrung typisch und allgemein schweizerischer
Lautungen und die Berücksichtigung von mundartlichen
Besonderheiten, die grössere Gebiete umfassen, ist eine der
Eigenart des deutschschweizerischen Namengutes angemessene
Schreibweise anzustreben. Vor allem sollen, von den in Grundsatz 3
erwähnten Wörtern abgesehen, die für das Gesamtschweizerdeutsche
charakteristischen Lauterscheinungen zum Ausdruck kommen
(Spicher, Hus, Hüser, Guet, Büel, Chalchegg).Die Kantone
regeln im Rahmen der vorliegenden Grundsätze die Berücksichtigung
oder Nichtberücksichtigung von sprachlichen Sonderentwicklungen,
die ihr Gebiet betreffen (Bundesratsbeschluss vom 22. Februar 1938,
Artikel 4 und 5). Schwer lesbare Formen sind nach Grundsatz 1 zu
vermeiden.
- Namen, deren ursprünglicher Sinn dunkel oder nicht allgemein
bekannt ist, sind möglichst so zu schreiben, wie sie gesprochen
werden, z. B. Horbach, Rodhof,wo diese Formen der Mundart
entsprechen, nicht Haarbach, Radhof(falsche
Sinndeutung).
- Zwitterformen (konstruierte und dem Sprachgefühl widerstrebende
Bildungen) und Widersprüche sind zu vermeiden, insbesondere
a. die Verbindung eines nach Grundsatz 3b zulässigen
schriftsprachlichen Wortes mit einem Namen in typisch mundartlicher
Form. Man schreibe deshalb Uf der Mur(nicht Auf der
Mur), dagegen Auf den Bächen(nicht Uf den
Bächen);
b. soweit angebracht, Wortformen, die einen von der lokalen Mundart
abweichenden und einen typisch mundartlichen Lautstand in sich
vereinigen, wie z.B. Schnegg mit eund mundartlichem
gg, wo Schnägggesprochen wird.
- Mundartformen von bekannten Ortsnamen (auch Familiennamen), deren
Schreibform festgesetzt ist und welche in Lokalnamen enthalten
sind, sollen bewahrt werden: Ifleracker (Ifwil), Büliberg
(Bülach), Honeriholz (Hohenrain), Rüssmatt (Reuss), Rifeld (Rhein),
Nüchemerfeld (Neukomm).
- Für die Schreibung der Namen dient das gewöhnliche Alphabet der
schweizerischen Schulschrift (das Scharf- sist als
sszu schreiben). Statt der Umlaute Ae, Oe, Ueverwende
man die einfachen Zeichen Ä, Ö, Üund man unterscheide
zwischen I(Vokal) und J(Konsonant).
Für die praktische Durchführung der Grundsätze sind die
Schreibregeln wegleitend.
Zwei Postulate für die Beibehaltung der Weisung 1948 anlässlich der
Herbsttagung 2006 der
Schweizerischen Gesellschaft für Kartografie
- Die Weisungen 1948:
linguistisch - pragmatische Bemerkungen.
Referent: Angelo Garovi, Obwaldner Staatsarchivar, Titularprofessor
für deutsche Sprachwissenschaft an der Universität Basel
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- Die Weisungen 1948: Gründe zur
Beibehaltung aus Sicht der Benutzer.
Referent: Martin Schlatter, Leiter GIS-Zentrum Kanton Zürich
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KB)
Die Weisungen 1948 - fälschlicherwese hin und wieder totgesagt -
sind während 63 Jahren ununterbrochen gültig gewesen, genau bis zum 1.
August 2011!
Eine Chronologie der Webseite von swisstopo:
- "in Kraft"
2005. Die Weisungen
1948 waren auf der Webseite Amtliche Vermessung aufgeführt mit
dem Hinweis "in Kraft".
- "ausser Kraft"
Mitte März 2007 wurde dieser Hinweis geändert: "ausser Kraft". Ein
formeller Beschluss über die Ausserkraftsetzung ist dem Redaktor
dieser Webseite nicht bekannt.
- in Kraft
2. Januar 2008. Zufällig stellte der Redaktor dieser Webseite fest,
dass die Weisungen wieder aufgeführt waren im Abschnitt
"Rechtserlasse Stufe Departement" auf der Webseite "Die Amtliche
Vermessung der Schweiz (AV)": "Stand: 01.04.1977. Weisungen für die
Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen bei Grundbuchvermessungen
in der deutschsprachigen Schweiz (1102KB)".
- "anzuwenden - ohne gesetzliche
Grundlage"
Dies offenbar darum, weil im Kreisschreiben
Nr. 2007 / 02 Leitfaden Toponymie - Weisungen 1948 verfügt ( vgl. Kap. 32) wurde: "Bei
neu anstehenden Arbeiten sind wie bisher die Weisungen 1948 anzuwenden, obwohl
sie auf Stufe Bund seit längerem keine gesetzliche Grundlage mehr
aufweisen." Ein formeller Beschluss über die angeblich fehlende
gesetzliche Grundlage wird nicht zitiert.
- "in Kraft"
20. Juni 2009. Zufällig stellt der Redaktor dieser Webseite fest,
dass die Weisungen - offenbar ohne Vorbehalte - wieder als
rechtsgültig im Internet aufgeführt werden:
Webseite" Das Portal der
amtlichen Vermessung", Rechtliche Grundlagen / Geografische
Namen.
- Und weiterhin in Kraft! Nochmals während 63
Jahren?
1. August 2011. Zwar werden die Weisungen 1948 nach
63-jährigem Bestehen formell aufgehoben. Der Anhang mit den
ausführlichen Weisungen für die Erhebung und die Schreibweise der
Lokalnamen wird jedoch gemäss Artikel 10 der Weisungen 2011 unverändert
übernommen als Anhang in den Weisungen 2011!
Die formelle Aufhebung der Weisungen 1948 im Artikel 11
der Weisungen
2011 beweist, dass die Weisungen 1948 während 63
Jahren gültig waren. Alle Verstössse gegen die Weisungen 1948 waren somit
rechtswidrig.
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