Ein Klick zeigt den Entwurf dieser Verordnung (PDF 38 KB)
[Version 11, 20. 11. 2006, Entwurf für Anhörung/Ämterkonsultation]
Zwei Artikel dieser Verordnung sind von Bedeutung für die Schreibweise von Lokalnamen (Flurnamen):
(Hervorhebungen in Kursivschrift durch den Verfasser dieser Webseite)
- 1. Abschnitt: Grundlagen
Art. 1, Zweck
"Geografische Namen dienen zur Verständigung über Örtlichkeitenund sollen im amtlichen Verkehr sowie in allen amtlichen Informationsträgern einheitlich gemäss der vorliegenden Verordnung verwendet werden."
- Art. 4, Allgemeine Regel
"Geografische Namen sollen einfach schreib- und lesbar sein sowie eine allgemeine Akzeptanz aufweisen."
Persönliche Bemerkungen des Redaktors dieser Webseite zum vorliegenden Entwurf "Verordnung über geografische Namen"
Die oben zitierten Artikel 1 und 4 entsprechen der "Weisung 1948" und damit der bisherigen Praxis der meisten deutschsprachigen Kantone. Im Widerspruch dazu haben die Kantone Thurgau und Schaffhausen die bisherige
Schreibweise der Lokalnamen (Flurnamen) geändert und eine extremmundartliche Schreibweise eingeführt. Das Bundesamt für Landestopografie hat diese Entwicklung nicht nur toleriert, sondern sogar gefördert mit den beiden bisher
gescheiterten Versuchen, die "Weisung 1948" zu ersetzen durch die "Toponymischen Richtlinien 2005" oder durch den "Leitfaden 2006"! Ich befürchte,
dass das Bundesamt für Landestopografie die bisherigen Absichten weiter verfolgen wird, trotz der neuen Artikel 1 und 4. Um dies zu verhindern, muss die Öffentlichkeit im laufenden Anhörungsverfahren dafür sorgen, dass der
Verordnung über geografische Namen Zähne eingesetzt werden. Lokalnamen (Flurnamen) auf Landeskarten und in der Amtlichen Vermessung dürfen nicht zum Spielball für Linguisten verkommen.
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Das Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) unterbreitet die Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz dem Anhörungsverfahren. Frist: 26. Februar 2007.
Link zur Webseite (Die folgenden Unterlagen wurden später [Stand 17. 06. 2007] von der Webseite genommen.)
Auf dieser Webseite stehen folgende Unterlagen zur Verfügung:
- "Vorlage 1" bis "Vorlage 10": Es handelt sich um die 10 Verordnungen zum Geoinformationsgesetz, welche zur Anhörung unterbreitet werden. Frist: 26. Februar 2007. "Vorlage 7" ist die Verordnung
über geografische Namen (GeoNV).
- "Bericht": Ein 46-seitiger "Erläuternder Bericht vom 30. Nov. 2006. Verordnungsrecht zum Geoinformationsgesetz"
- "Begleitschreiben": Brief des Bundesamtes für Landestopografie (swisstopo) vom 28. 11. 2006, unterzeichnet von Direktor Jean-Philippe Amstein.
- "Adressatenliste": 26 Kantonale Fachstellen und 31 Adressaten unter dem Titel "Interessierte Kreise".
Diese Unterlagen wurden später [Stand 17. 06. 2007] von der Webseite genommen.
Struktur der Verordnung über geografische Namen (GeoNV):
- Grundlagen
- Geografische Namen der amtlichen Vermessung und der Landesvermessung
- Strassennamen
- Ortschaftsnamen
- Gemeindenamen
- Stationsnamen
- Koordination
- Schlussbestimmungen
Begriffe und Struktur der Verordnung (PDF 12 KB)
Beibehalten des Begriffes "Lokalnamen (Flurnamen)"
Im Art. 3 lit. h der GeoNV wird der Begriff "Topografische Objekte" definiert. Dieser neue Begriff entspricht ungefähr dem, was auf dieser Webseite mit der Bezeichnung "Lokalnamen (Flurnamen)" gemeint ist. Solange die GeoNV nicht
rechtskräftig ist, wird auf dieser Webseite weiterhin der Begriff "Lokalnamen (Flurnamen)" verwendet.
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