27. Persönliche
Vernehmlassung im 1. Anhörungsverfahren, Februar 2007
Frist: 26. Februar 2007
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Diese Vernehmlassung steht zur freien Verfügung für Kopien oder
Bearbeitungen.
Weitere Informationen in den Kapiteln 25 und 26 |
An das Bundesamt für Landestopografie
Projekt GeoIG
Seftigenstrasse 264
3084 Wabern
Hombrechtikon, 21. Februar 2007
Anhörungsverfahren Geoinformationsgesetz (GeoIG)
Stellungnahme zur Verordnung über geografische Namen (GeoNV)
Sehr geehrter Herr Direktor,
ich nehme wie folgt Stellung zur Verordnung über geografische Namen
(GeoNV):
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Der Wortlaut des Artikels 7 GeoNV im Entwurf:
Art. 7, Allgemeine Regeln
(1) Das Bundesamt für Landestopografie erlässt allgemeine Regeln für
die geografischen Namen der amtlichen Vermessung und der
Landesvermessung.
(2) Die allgemeinen Regeln bestehen aus:
a. den Allgemeinen Toponymischen Richtlinien;
b. den Regelungen für die unterschiedlichen Regionen der
Landessprachen;
(3) Die Eidgenössische Vermessungsdirektion legt Art und Umfang der
Umsetzung der allgemeinen Regeln für die geografischen Namen der
amtlichen Vermessung fest.
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A. Antrag auf Änderung und Ergänzung des Artikels 7, Absatz 2 im
folgenden Sinne:
- Es werden keine Toponymische Richtlinien erlassen.
- Die Weisungen 1948 werden beibehalten.
- Die heutige Schreibweise der Lokalnamen (Flurnamen) bleibt
unverändert.
Es gelten die beiden folgenden Ausnahmen:
- 1. Ausnahme: Die heutige Schreibweise eines Lokalnamens
(Flurnamen) für eine bestimmte Örtlichkeit wird verändert, wenn die
Schreibweisen auf Landeskarte, Grundbuch- und Übersichtsplan nicht
übereinstimmen.
- 2. Ausnahme: Die Schreibweise eines Lokalnamens (Flurnamen) für
eine bestimmte Örtlichkeit wird nötigenfalls verbessert, wenn die
heutige Schreibweise bisher noch nie nach den Weisungen 1948
bearbeitet worden ist.
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B. Begründung
- Es ist seit 1948 nicht gelungen, über alle Gebiete der
deutschsprachigen Schweiz eine einheitliche Schreibweise der
Lokalnamen (Flurnamen) zu erhalten. Wer realistisch denkt, muss
sich damit abfinden, dass dies auch in den nächsten 50 Jahren kaum
möglich wäre.
- Im Gegensatz zur Situation im Jahre 1948 stellt sich heute nicht
mehr die Frage, wie man Lokalnamen (Flurnamen) schreiben soll.
Wichtigstes Ziel ist heute, dass "geografische Namen zur
Verständigung über Örtlichkeiten dienen" (Art. 1 GeoNV). Dieses
Ziel kann nur erreicht werden, indem der heutige Namenbestand mit
all seinen Unzulänglichkeiten "eingefroren" wird.
Eine Analogie kann in den Familiennamen gesehen werden. Diese
dienen zur Identifikation von Personen. Es käme niemanden in den
Sinn zu prüfen, ob Meier oder Maier die besseren Schreibweisen sind
als Meyer. Und erst recht käme niemand auf die Idee, die
Schreibweise seines Familiennamens Meier in Meyer zu ändern!
- Geodaten sollen "den Behörden..., der Wirtschaft, der
Gesellschaft und der Wissenschaft für eine breite Nutzung,
nachhaltig, aktuell, rasch [und] einfach... zur Verfügung stehen."
Diese Forderung in Artikel 1 des Geoinformationsgesetzes gilt
besonders auch für die Lokalnamen (Flurnamen), denn diese sind ein
besonders weit verbreitetes Element der Geodaten. Darum dürfen
Lokalnamen (Flurnamen) auf Landeskarten und in der Amtlichen
Vermessung nicht zum Spielball für Linguisten verkommen.
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C. Belege
- In den vier thurgauischen Gemeinden Bichelsee-Balterswil,
Eschlikon, Sirnach und Wängi wurde die Schreibweise von 55 % aller
Lokalnamen (Flurnamen) auf der Landeskarte verändert.
[Quelle: Analyse vom 10. 08. 2005 im Kapitel 6 der Webseite
www.lokalnamen.ch].
- Zahlreiche Lokalnamen mit veränderter Schreibweise in den
Kantonen Thurgau und Zürich. [Quelle: Kapitel 10.2 der Webseite www.lokalnamen.ch].
- Ortschaften- und Siedlungsverzeichnis. Kanton Thurgau. Ausgabe
2005. Für 1'265 Siedlungen gibt es 2'178 Schreibweisen!
[Quelle: Kapitel 10.3 der
Webseite www.lokalnamen.ch].
- Konsequente Anwendung der Schreibweise in Mundart im Kanton
Schaffhausen.
[Quelle: Referat von Alfred Richli vom 3. 11. 2006 im Kapitel 24 der Webseite
www.lokalnamen.ch].
- In den Jahren 2005 und 2006 versuchte das Bundesamt für
Landestopographie zwei Mal mit neuen Richtlinien die bewährte
gemässigte Schreibweise gemäss Weisung 1948 abzuschaffen. Bei
keinem dieser Vorstösse wurden die finanziellen und administrativen
Folgen einer Änderung der Schreibweise seriös abgeklärt.
[Quelle: Kapitel 9 und 20 der Webseite
www.lokalnamen.ch].
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D. Legitimation zur Teilnahme am Anhörungsverfahren
- Die zur Anhörung Eingeladenen sind auf einer Adressatenliste
verzeichnet. Die öffentliche Publikation durch das Eidgenössische
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport auf der
Webseite www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html#VBS wäre sinnlos,
wenn der Teilnehmerkreis auf die Eingeladenen beschränkt wäre.
- Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Vernehmlassungsverfahren (SR
172.061) lautet: "Jede Person und jede Organisation kann sich an
einem Vernehmlassungsverfahren beteiligen und eine Stellungnahme
einreichen." Gemäss Art. 2 der Verordnung über das
Vernehmlassungsverfahren (SR 172.061.1) gilt diese Bestimmung
sinngemäss auch für Anhörungen.
Freundliche Grüsse
Paul Märki, Ingenieur-Geometer, Waffenplatzstrasse 26, 8634
Hombrechtikon
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