27. Persönliche Vernehmlassung im 1. Anhörungsverfahren, Februar 2007

Frist: 26. Februar 2007


Diese Vernehmlassung steht zur freien Verfügung für Kopien oder Bearbeitungen. 

Weitere Informationen in den Kapiteln 25 und 26
An das Bundesamt für Landestopografie

Projekt GeoIG
Seftigenstrasse 264
3084 Wabern

Hombrechtikon, 21. Februar 2007

Anhörungsverfahren Geoinformationsgesetz (GeoIG)
Stellungnahme zur Verordnung über geografische Namen (GeoNV)


Sehr geehrter Herr Direktor,

ich nehme wie folgt Stellung zur Verordnung über geografische Namen (GeoNV):

Der Wortlaut des Artikels 7 GeoNV im Entwurf:

Art. 7, Allgemeine Regeln
(1) Das Bundesamt für Landestopografie erlässt allgemeine Regeln für die geografischen Namen der amtlichen Vermessung und der Landesvermessung.
(2) Die allgemeinen Regeln bestehen aus:
   a. den Allgemeinen Toponymischen Richtlinien;

   b. den Regelungen für die unterschiedlichen Regionen der Landessprachen;
(3) Die Eidgenössische Vermessungsdirektion legt Art und Umfang der Umsetzung der allgemeinen Regeln für die geografischen Namen der amtlichen Vermessung fest.

A.  Antrag auf Änderung und Ergänzung des Artikels 7, Absatz 2 im folgenden Sinne:
  • Es werden keine Toponymische Richtlinien erlassen.
  • Die Weisungen 1948 werden beibehalten.
  • Die heutige Schreibweise der Lokalnamen (Flurnamen) bleibt unverändert.
    Es gelten die beiden folgenden Ausnahmen:
  • 1. Ausnahme: Die heutige Schreibweise eines Lokalnamens (Flurnamen) für eine bestimmte Örtlichkeit wird verändert, wenn die Schreibweisen auf Landeskarte, Grundbuch- und Übersichtsplan nicht übereinstimmen.
  • 2. Ausnahme: Die Schreibweise eines Lokalnamens (Flurnamen) für eine bestimmte Örtlichkeit wird nötigenfalls verbessert, wenn die heutige Schreibweise bisher noch nie nach den Weisungen 1948 bearbeitet worden ist.
B. Begründung
  • Es ist seit 1948 nicht gelungen, über alle Gebiete der deutschsprachigen Schweiz eine einheitliche Schreibweise der Lokalnamen (Flurnamen) zu erhalten. Wer realistisch denkt,  muss sich damit abfinden, dass dies auch in den nächsten 50 Jahren kaum möglich wäre.
  • Im Gegensatz zur Situation im Jahre 1948 stellt sich heute nicht mehr die Frage, wie man Lokalnamen (Flurnamen) schreiben soll. Wichtigstes Ziel ist heute, dass "geografische Namen zur Verständigung über Örtlichkeiten dienen" (Art. 1 GeoNV). Dieses Ziel kann nur erreicht werden, indem der heutige Namenbestand mit all seinen Unzulänglichkeiten "eingefroren" wird. 
       Eine Analogie kann in den Familiennamen gesehen werden. Diese dienen zur Identifikation von Personen. Es käme niemanden in den Sinn zu prüfen, ob Meier oder Maier die besseren Schreibweisen sind als Meyer. Und erst recht käme niemand auf die Idee, die Schreibweise seines Familiennamens Meier in Meyer zu ändern!
  • Geodaten sollen "den Behörden..., der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Wissenschaft für eine breite Nutzung, nachhaltig, aktuell, rasch [und] einfach... zur Verfügung stehen." Diese Forderung in Artikel 1 des Geoinformationsgesetzes gilt besonders auch für die Lokalnamen (Flurnamen), denn diese sind ein besonders weit verbreitetes Element der Geodaten. Darum dürfen Lokalnamen (Flurnamen) auf Landeskarten und in der Amtlichen Vermessung nicht zum Spielball für Linguisten verkommen.
C. Belege
  • In den vier thurgauischen Gemeinden Bichelsee-Balterswil, Eschlikon, Sirnach und Wängi wurde die Schreibweise von 55 % aller Lokalnamen (Flurnamen) auf der Landeskarte verändert.
    [Quelle: Analyse vom 10. 08. 2005 im Kapitel 6 der Webseite www.lokalnamen.ch].
  • Zahlreiche Lokalnamen mit veränderter Schreibweise in den Kantonen Thurgau und Zürich. [Quelle: Kapitel 10.2 der Webseite www.lokalnamen.ch].
  • Ortschaften- und Siedlungsverzeichnis. Kanton Thurgau. Ausgabe 2005. Für 1'265 Siedlungen gibt es 2'178 Schreibweisen!
    [Quelle:  Kapitel 10.3 der Webseite www.lokalnamen.ch].
  • Konsequente Anwendung der Schreibweise in Mundart im Kanton Schaffhausen.
    [Quelle: Referat von Alfred Richli vom 3. 11. 2006 im Kapitel 24 der Webseite www.lokalnamen.ch].
  • In den Jahren 2005 und 2006 versuchte das Bundesamt für Landestopographie zwei Mal mit neuen Richtlinien die bewährte gemässigte Schreibweise gemäss Weisung 1948 abzuschaffen. Bei keinem dieser Vorstösse wurden die finanziellen und administrativen Folgen einer Änderung der Schreibweise seriös abgeklärt.
    [Quelle: Kapitel 9 und 20 der Webseite www.lokalnamen.ch].

D. Legitimation zur Teilnahme am Anhörungsverfahren

  • Die zur Anhörung Eingeladenen sind auf einer Adressatenliste verzeichnet. Die öffentliche Publikation durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport auf der Webseite www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html#VBS wäre sinnlos, wenn der Teilnehmerkreis auf die Eingeladenen beschränkt wäre.
  • Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Vernehmlassungsverfahren (SR 172.061) lautet: "Jede Person und jede Organisation kann sich an einem Vernehmlassungsverfahren beteiligen und eine Stellungnahme einreichen." Gemäss Art. 2 der Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren (SR 172.061.1) gilt diese Bestimmung sinngemäss auch für Anhörungen.


Freundliche Grüsse
Paul Märki, Ingenieur-Geometer, Waffenplatzstrasse 26, 8634 Hombrechtikon


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