36. Persönliche Vernehmlassung im 2. Anhörungsverfahren, November 2007

Frist: 30. November 2007


Diese Vernehmlassung steht zur freien Verfügung für Kopien oder Bearbeitungen.

2. Anhörungsverfahren, November 2007
Weitere Informationen dazu in den Kapiteln 34 und 35.  


Zum Vergleich:
1. Anhörungsverfahren,  Februar 2007.
Informationen in den Kapiteln 25, 26, 27, 29, 30 und 31.
An das Bundesamt für Landestopografie

Projekt GeoIG
Seftigenstrasse 264
3084 Wabern

Hombrechtikon, 24. November 2007.

2. Anhörung zur Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV)

Sehr geehrter Herr Direktor,
ich nehme wie folgt Stellung zur Version 29 vom 21. 09. 2007 der Verordnung über geografische Namen (GeoNV)

A. Antrag zum Artikel 4.  Die Absätze 1 und 3 werden präzisiert, der Absatz 2 bleibt unverändert:
  • 1 Um eine irrtumsfreie Orientierung und Verständigung über Örtlichkeiten zu gewährleisten, sollen geografische Namen einfach schreib- und lesbar sein sowie eine allgemeine Akzeptanz aufweisen.
  • 2 Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Schriftsprache formuliert.
  • 3 Die Schreibweise soll nur aus öffentlichem Interesse geändert werden, insbesondere wenn sie in amtlichen Informationsträgern (Pläne, Karten, Register) für dieselbe Örtlichkeit nicht einheitlich ist.
Geoinformationsgesetz (GeoIG) vom 5. Oktober 2007:

Art. 1 Zweck 
Dieses Gesetz bezweckt, dass Geodaten über das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft den Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Wissenschaft für eine breite Nutzung, nachhaltig, aktuell, rasch, einfach, in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung stehen. 

Art. 4 Harmonisierung 
1 Die qualitativen und technischen Anforderungen an Geodaten und Geometadaten sind so festzulegen, dass ein einfacher Austausch und eine breite Nutzung möglich sind. 
B. Begründung
  • Die meisten Forderungen in der Vernehmlassung vom Februar 2007 (Kapitel 29 der Webseite www.lokalnamen.ch) und in der nationalrätlichen Debatte vom 6. März 2007 (Kapitel 31 der Webseite www.lokalnamen.ch) verlangen, dass die heutige Schreibweise der geografischen Namen unverändert bleibt und Ausnahmen nur für die vertikale Koordination zulässig sind. Der revidierte Artikel 4 entspricht diesen Forderungen. Nur so können Art. 1 (Zweck) und Art. 4 (Harmonisierung) des Geoinformationsgesetzes auch bezüglich der geografischen Namen erfüllt werden.
  • Die Verordnung über die geografischen Namen ist so aufgebaut, wie wenn wir das Jahr 1935 und nicht das Jahr 2007 schreiben würden, und wie wenn wir noch alle Freiheiten hätten für die Nomenklatur einer neu zu schaffenden Landeskarte. Dabei geht es in den kommenden Jahren nur noch darum, die störendsten Unstimmigkeiten in den heutigen Schreibweisen zu bereinigen. Der revidierte Artikel 4 bezieht sich auf dieses brennende Problem.
  • Mit dem revidierten Artikel 4 werden klare Ziele formuliert für die gemäss den Artikeln 5, 6, 8 und 40 zu erlassenden Richtlinien, Empfehlungen, Weisungen und Normen.
  • Hinweis zu einem grammatikalischen Fehler im Absatz 3 des Artikels 4: In der früheren Formulierung "Sie sollen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden" bezog sich das Wort "Sie" auf "geografische Namen". Geografische Namen sollen natürlich nicht  geändert werden - das stand auch nie zur Diskussion - sondern lediglich deren Schreibweise.
C. Belege
  • In den vier thurgauischen Gemeinden Bichelsee-Balterswil, Eschlikon, Sirnach und Wängi wurde die Schreibweise von 55 % aller Lokalnamen (Flurnamen) auf der Landeskarte verändert.
    [Quelle: Analyse vom 10. 08. 2005 im Kapitel 6der Webseite www.lokalnamen.ch].
  • Zahlreiche Lokalnamen mit veränderter Schreibweise in den Kantonen Thurgau und Zürich. [Quelle: Kapitel 10.2 der Webseite www.lokalnamen.ch]. 
  • Ortschaften- und Siedlungsverzeichnis. Kanton Thurgau. Ausgabe 2005. Für 1'265 Siedlungen gibt es 2'178 Schreibweisen!
    [Quelle:  Kapitel 10.3 der Webseite www.lokalnamen.ch].
  • Konsequente Anwendung der Schreibweise in Mundart im Kanton Schaffhausen.
    [Quelle: Referat von Alfred Richli vom 3. 11. 2006 im Kapitel 24 der Webseite www.lokalnamen.ch].
D. Legitimation für die Teilnahme am 2. Anhörungsverfahren
  • Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Vernehmlassungsverfahren (SR 172.061) lautet: "Jede Person und jede Organisation kann sich an einem Vernehmlassungsverfahren beteiligen und eine Stellungnahme einreichen." Gemäss Art. 2 der Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren (SR 172.061.1) gilt diese Bestimmung sinngemäss auch für Anhörungen.



Freundliche Grüsse

Paul Märki, Ingenieur-Geometer,

Waffenplatzstrasse 26, 8634 Hombrechtikon


Zurück an den Anfang der Seite