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Bis zum 26. Februar 2007 wurden die Stellungnahmen zu den
Ausführungsverordnungen des Geoinformationsgesetzes dem Bundesamt für
Landestopografie eingereicht. Anschliessend wird Ergebnis dieses
Anhörungsverfahrens publiziert. Weil aber der Nationalrat das
Geoinformationsgesetz schon vorher behandeln wird (6. März 2007),
werden im vorliegenden Kapitel bereits ab 1. März 2007 einzelne
Stellungnahmen vorgestellt.
Bemerkungen zu den nachfolgenden einzelnen Stellungnahmen:
- Die Stellungnahmen wurden erst nach Ablauf einer Sperrfrist (1.
März 2007) und nur mit Zustimmung der AbsenderInnen hier
aufgeschaltet.
- Die Stellungnahmen werden nur auszugsweise bezüglich des Themas
Schreibweise von Lokalnamen (Flurnamen) wiedergegeben.
- Anstelle der Stellungnahmen, die im Anhörungsverfahren
eingereicht wurden, können die AbsenderInnen ihre Meinung auch in
gekürzter Form präsentieren.
- Auch nach dem 1. März 2007 werden Stellungnahmen
aufgenommen.
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Schweizerische Organisation für
Geo-Information SOGI,
Organisation Suisse pour l'Information Géographique (OSIG)
Die SOGI vereinigt interessierte Mitglieder mit dem Ziel, in der
Schweiz die Anwendung der Geoinformation und deren interdisziplinären
Einsatz zu fördern.
Die SOGI fördert und unterstützt:
- den Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit der Mitglieder im
Fachbereich Geoinformation und speziell deren Anwendung,
- den interdisziplinären Informationsaustausch über den Einsatz
moderner Informationstechnologien namentlich bei Aufbau und Betrieb von
Geoinformationssystemen,
- die Information über die Bedeutung, Nutzbarkeit und richtige
Anwendung von Geoinformation,
- die Verbreitung und den Gebrauch von Geoinformation in der
Schweiz,
- den Gebrauch von leistungsfähigen Informatikhilfsmitteln und
-verfahren in der Verwaltung, der Abfrage und Verteilung von
Geoinformation,
- die Anwendung von Normen und Standards für die Entwicklung und
Realisierung von Geomatikanwendungen, für den Austausch von
Geoinformation und die Zusammenarbeit der dafür eingesetzten
Systeme,
- die Ausbildung der Datenerzeuger und Datenanwender von
Geoinformation.
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Link zur Zusammenfassung der
Stellungnahme vom 23. 02. 2007 (PDF 61 KB)
Dies ist das 3. Mal, dass das Bundesamt für Landestopografie in diesem
Sinne informiert wird. Vergleiche Stellungnahme 2005 zu den "Toponymischen
Richtlinien der Schweiz" und Stellungnahme 2006 zum "Leitfaden
2006".
Zitate:
- Die SOGI ... wehrt sich vehement gegen eine extreme
Mundartschreibweise.
- Orts- und Lokalnamen sollen bezüglich Lage und Schreibweise
stabil bleiben und in allen Informationsträgern übereinstimmend
sein.
- Die SOGI ist überzeugt, dass es im Interessenkonflikt bei der
Schreibweise von Orts- und Lokalnamen zwei unterschiedliche Gefässe
zu nutzen gilt:
- Pragmatische Schreibweise (Karten und Pläne, Weisungen 1948)
- Mundartnahe Schreibweise (Namenbuch, thematische Geodatenebenen,
allenfalls Tonwiedergabe, Leitfaden Toponymie 2006)
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Arbeitsgruppe Geographische
Informationssysteme (GIS) der Schweizerischen
Informatikkonferenz
Schweizerische Informatikkonferenz,
Abkürzung deutsch: SIK, Abkürzung französisch: CSI
Mitglieder der Arbeitgruppe SIK-GIS sind Vertreter aus 4
Bundesstellen, 9 Kantonen und einer Gemeinde. Zu den Zielen gehört die
gemeinsame Förderung von GIS in der öffentlichen Verwaltung, die
gemeinsame Behandlung von Fragestellungen und Koordination der
Aktivitäten. Die SIK-GIS lässt Studien über aktuelle GIS-Themen
erarbeiten und führt Veranstaltungen durch, um diese Studien einem
grösseren Publikum vorzustellen und zur Diskussion zu stellen.
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Link zur Stellungnahme vom 26.
02. 2007 (PDF 30 KB)
Dies ist das 3. Mal, dass das Bundesamt für Landestopografie in diesem
Sinne informiert wird. Vergleiche Stellungnahme 2005 zu den "Toponymischen
Richtlinien der Schweiz" und Stellungnahme 2006 zum "Leitfaden
2006".
Zitate:
- Der Entwurf der Verordnung über geografische Namen (GeoNV)
entspricht grundsätzlich unseren Anliegen, mit Ausnahme
beiliegender Änderungsanträge. Der bedeutendste Änderungsantrag
betrifft mit Art. 7 die Grundsätze über die Schreibweise der
geografischen Namen der amtlichen Vermessung und der
Landesvermessung ... .
- Bei der Regelung der Schreibweise von Orts- Lokalnamen gilt es,
den Anforderungen und Bedürfnissen der grossen Mehrheit der
Benutzer oberste Priorität einzuräumen. Wir [sprechen uns] ... für
die Beibehaltung der ausgewogenen und den heutigen Anforderungen
nach wie vor gerecht werdenden Weisungen 1948 aus. Die meisten
Orts- und Lokalnamen sind in der Schweiz gemäss diesen Regeln
geschrieben. Wir forderten die bisherigen Schreibweisen
beizubehalten und lehnen es im Sinne der Nachhaltigkeit ab, neue
Schreibregeln einzuführen.
- Aus obigen Gründen lehnten wir mit Stellungnahmen vom 27. Juli
2006 auch den Leitfaden Toponymie 2006 ab und forderten, die Weisungen 1948 ... auch für die
Zukunft zu bestätigen. Der entsprechende Änderungsantrag im Art. 7
ist daher mit den beiden genannten Stellungnahmen begründet.
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Konferenz der Kantonalen
Geodaten-Koordinationsstellen und GIS-Fachstellen
Abkürzung deutsch: KKGEO, Abkürzung französisch: CCGEO
Die KKGEO vereinigt die kantonalen Geodaten-Koordinationsstellen und
GIS-Fachstellen mit dem Ziel, eine gemeinsame Interessenvertretung der
Kantone zu gewährleisten. Die gemeinsame Behandlung fach- und
verwaltungstechnischer Fragen, die sich im Bereich Geoinformation in
einem Kanton stellen, steht dabei im Vordergrund.
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Link zu einem Auszug zur
Stellungnahme vom 26. 02. 2007 (PDF 81 KB)
Dies ist das 3. Mal, dass das Bundesamt für Landestopografie in diesem
Sinne informiert wird. Vergleiche Stellungnahme 2005 zu den "Toponymischen
Richtlinien der Schweiz" und Stellungnahme 2006 zum "Leitfaden
2006".
Zitate:
- Die KKGEO misst geografischen Namen eine sehr grosse Bedeutung
zu. Praktisch jeder Einstieg in eine digitale Karte erfolgt mit
geografischen Namen (z.B. Gemeindename und Adressen). Die KKGEO
unterstützt daher grundsätzlich die Verordnung über geografische
Namen (GeoNV), wo diesem Umstand Rechnung getragen wird, schlägt
... jedoch noch ein paar wichtige Ergänzungen vor.
- Ausserhalb des Baugebietes werden Flurnamen als Adressen zur
Raumlokalisation verwendet. Bei digitalen Daten spielt die exakte,
durchgängige Schreibweise (vertikale Harmonie) geografischer Namen
eine noch grössere Rolle als bei analogen Karten und Plänen.
Geografische Namen sollen nicht nur in verschiedenen Ebenen gleich
geschrieben werden, sondern wegen dem grossen Anpassungsaufwand in
Registern und Datenbanken auch über die Zeit möglichst konstant
bleiben. Die Regeln zur Schreibweise von Flurnamen dürfen daher
keinesfalls geändert werden.
- Wie die KKGEO bereits in den Stellungnahmen vom 12.9.2005 und 24.7.2006 zu den Toponymischen
Richtlinien resp. Leitfaden gefordert haben, sollen die Weisungen
1948 beibehalten werden.
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Schweizerischer Verband für Geomatik
und Landmanagement
Ziele und Aktivitäten
- Wahrung und Förderung der gemeinsamen Berufsinteressen
- Förderung des Ansehens des Berufsstandes in der Öffentlichkeit
- Herausgabe einer Fachzeitschrift
- Veranstaltung von Fortbildungsveranstaltungen
- Kontakte zu Behörden, Hochschulen und Berufsverbänden des In- und
Auslandes
Mitglieder
- 703 Einzelmitglieder (Geomatik-, Kultur- und Vermessungsingenieure,
Ingenieur-Geometer)
- 5 Kollektivmitglieder (Firmen)
Sektionen und Gruppen
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Link zum Auszug aus der
Stellungnahme vom Februar 2007 (PDF 29 KB)
Zitate:
- Die Regelung der Schreibweise der Namen im Rahmen der Verordnung
über die geographischen Namen ist ... unbefriedigend. Die
umstrittenen Allgemeinen Toponymischen Richtlinien werden quasi
'durch die Hintertür' eingeführt, was von verschiedenen Stellen als
Vertrauensbruch interpretiert wird und die Glaubwürdigkeit der
Gesetzgebung mindert. Wir haben dazu bereits zweimal Stellung
genommen und wir möchten hier festhalten, dass wir die gegenwärtig
inkonsistente Handhabung der Toponomie als schädlich für den Ruf
der amtlichen Vermessung betrachten.
- Wir haben schon immer darauf hingewiesen, dass die Namensgebung
von zwei grundverschiedenen Funktionen beeinflusst wird, nämlich
der adressrelevanten und der sprachwissenschaftlichen. Aus der
Sicht der Geoinformation steht die erste Funktion im Vordergrund,
was verständliche und aussprechbare Namen bedingt. Diese
Festlegungen sind eindeutig Geobasisdaten und wir beantragen Ihnen,
für diese die bewährte Regelung von
1948 wieder zu aktivieren und auf die Toponymischen Richtlinien
zu verzichten.
- Wir ... heben ... hervor, dass die Verordnung in Art 1 feststellt:
Geografische Namen dienen zur Verständigung über Örtlichkeiten und
in Art 3 nochmals betont: Geografische Namen sollen einfach
schreib- und lesbar sein, sowie eine allgemeine Akzeptanz
aufweisen.
Es geht also um Verständigung und nicht um eine
sprachwissenschaftliche Dokumentation. Dem widerspricht die
Bestimmung in Art. 7, es seien die Allgemeinen Toponymischen
Richtlinien zu verwenden. Dieser Widerspruch muss bereinigt werden,
indem die Weisungen von 1948 in
der GeoNV verankert werden.
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VERBAND SCHWEIZERISCHER GRUNDBUCHVEWALTER
Unser Verband ist die repräsentative Vereinigung der
Grundbuchverwalter der ganzen Schweiz, grösstenteils akademisch
gebildete Praktiker. Bereits an der Gründung am 11. Dezember 1948 haben
Vertreter aus 20 Kantonen teilgenommen. Heute zählt er rund 250
Einzelmitglieder sowie 4 Kollektivmitglieder.
Der Verband ist stark engagiert in Vernehmlassungsverfahren auf
Bundesebene. Er organisiert Bildungsveranstaltungen. Vermehrt soll auch
die Lösung und Organisation praktischer Probleme auf eidgenössischer
Ebene angestrebt werden. Im weiteren ist der Verband stark vertreten in
der eidgenössischen Fachkommission im Bereich der Oberaufsicht über das
Grundbuch.
Persönliche Stellungnahme des Verbandspräsidenten, Jürg Bracher, 3312
Fraubrunn
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Link zur persönlichen Stellungnahme des Verbandspräsidenten vom 1. März
2007 (PDF 27 KB)
Zitat:
- Ganz persönlich bin ich ... der Meinung, dass eine extreme
mundartnahe Schreibweise in Karten und Plänen kontraproduktiv ist,
da sie höchstens zu Verständigungsschwierigkeiten führt. Sicher, es
muss verhindert werden, dass die Schreibweise von Lokalnamen immer
wieder geändert wird, insbesondere damit ein historisch gewachsenes
Verständnis dokumentiert und konstant erhalten bleibt. Dafür ist
aber eine pragmatische Lösung anzustreben. Dies gilt vor allem
dann, wenn mit den Lokalnamen auch Strassenbezeichnungen usw.
verbunden sind. Auch eine nicht ortsansässige Person - und dies
braucht wahrlich nicht ein/e Ausländer/in zu sein - sollte die
Bezeichnung halbwegs vernünftig aussprechen und vom Hören her
verständlich aufschreiben können, was bei extremen Schreibweisen
nicht mehr gewährleistet ist.
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SIA
Der massgebliche Berufsverband für qualifizierte Fachleute der Bereiche
Bau, Technik und Umwelt.
Gegründet 1837
2007:
Insgesamt 14'368 Mitglieder in den Kategorien
Einzelmitglieder (11'126)
Firmenmitglieder (2'457)
Assoziierte Mitglieder (765)
Partner des SIA (20)
Der SIA fördert kreatives und innovatives Wirken sowie optimierte
Qualität. Er steht für die kulturelle, soziale und wirtschaftliche
Bedeutung der durch ihn vertretenen Berufe ein.
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Link zur Stellungnahme vom 21. 02.
2007 (PDF 120 KB)
Zitate aus dem Abschnitt "Verordnung über die geografischen Namen
(GeoNV)":
- Geographische Namen, namentlich Flurnamen sind in verschiedenen
Tätigkeitsfeldern unserer Mitglieder wichtige Raumreferenzen.
Insbesondere im naturwissenschaftlichen Bereich fliessen sie auch
in Fachbezeichnungen ein oder werden zur Bezeichnung von
Referenzlokalitäten verwendet. Diese Bereiche sind deshalb auf die
Konsistenz dieser Namen sowohl in der Schreibweise wie in deren
Positionierung zwingend angewiesen. Wir gehen deshalb einig mit den
in Art. 1 und 3 festgehaltenen Bestimmungen, dass geographische
Namen der Verständigung über Örtlichkeiten dienen soll und deshalb
einfach schreib- und lesbar sein und eine allgemeine Akzeptanz
aufweisen sollen. Die Schweiz hat bereits einmal, bei der
Einführung der Landeskarte, eine umwälzende Änderung der Flurnamen
erfahren. Namentlich in den raumbezogenen deskriptiven
Naturwissenschaften (Geologie, Archäologie, Botanik usw.) ist man
seither mit dem Problem konfrontiert, dass Flurreferenzen ohne
Beizug alter Karten nicht mehr nachvollzogen werden können.
- Zurzeit bestehen verschiedene neue Anläufe, die seit 1948 mehr
oder weniger festgesetzten Namen zu überarbeiten und - wie das
Beispiel der kürzlich erschienen Landeskarten 1:25'000 im Bereich
der Kantone
Schaffhausen und Thurgau zeigt - einer extremen
Mundartaussprache anzupassen. Die entsprechenden Versuche wirken
oft hilflos und widersprechen gängiger Orthographie.
- Der SIA wehrt sich vehement gegen dieses so angezettelte
babylonische Sprachwirrnis. Die Verbindung zwischen Flurnamen und
den in althergebrachter schriftsprachlicher Weise geschriebenen
Ortsnamen wird erschwert ( Nussbommersee und
Nussbaumen). Dörfer, welche erst kürzlich ihre
Selbständigkeit verloren haben, werden anders behandelt, als
althergebrachte Weiler und Ortsteile (Hausen und
Huuse in Bornhausen bzw. Imelhuuse). Durch die Änderung der
Flurnamen wird zudem jeglicher Nachvollzug älterer Gutachten,
Umweltverträglichkeitsberichte etc. unnötig erschwert wenn nicht
ganz verunmöglicht. Dies alles ohne dass dabei als Gegenwert etwas
Erhebliches gewonnen würde. Die extrem mundartliche Schreibweise
trägt kaum etwas zur Rettung unserer Mundart bei und erschwert jede
Kommunikation mit Fremdsprachlichen und oft auch Ausserkantonalen
(grooss tönt nicht thurgauerischer, wenn von einem Berner
ausgesprochen, als gross!) Dazu dient sie kaum der Erhellung
der Bedeutung und Herkunft der Orts- und Flurnamen, sondern oft
vielmehr deren zusätzlichen Verschleierung.
- Auch im Kontext der Geoinformation, der ja das ganze Gesetzeswerk
in erster Linie gewidmet ist, ist die Konsistenz der Schreibweise
essentiell. Genau so wie Koordinatensysteme nicht nach Belieben
geändert werden können, muss das toponymische Orientierungssystem
konstant bleiben oder zumindest eindeutig rückverfolgbar sein.
Ähnlich wie bei der anstehenden Transformation des
Koordinatensystems müsste der Bund als Herausgeber der Landeskarten
einen historisierenden Flurnamendatensatz herausgeben, der
jederzeit erlaubt, einen früher Zustand zu rekonstruieren oder
ehemals gültige Flurnamen schnell und eindeutig zu lokalisieren.
Diese und andere mit der Umstellung verbundene Kosten liessen sich
allerdings vermeiden, wenn die Flurnamen im Stand 2000 eingefroren
(unabhängig davon, ob sie der Richtlinie von 1948 entsprechen) und
für verbindlich erklärt würden.
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Schweizerischer
Gemeindeverband
Association des Communes Suisses
Associazione dei Comuni Svizzeri
Associaziun da las Vischnancas Svizras
Seit 1953 ist der Schweizerische Gemeindeverband der politische
Vertreter der Gemeinden auf Bundesebene. Der seit 1999 in der
Verfassung verankerte «Gemeindeartikel» (Bundesverfassung Art. 50)
verpflichtet den Bund, bei der Gesetzgebung auf die Interessen der
Gemeinden Rücksicht zu nehmen.
Derzeit sind 1907 Gemeinden im Schweizerischen Gemeindeverband
organisiert. Das sind rund 71 Prozent aller Gemeinden.
Der Schweizerische Gemeindeverband als nationale, parteipolitisch
unabhängige Vereinigung aller Gemeinden setzt sich zum Ziel, die
Kompetenz und die Leistungsfähigkeit der Mitgliedgemeinden zu
verbessern, ihre Zusammenarbeit und ihre Solidarität zu fördern sowie
die Gemeinden bei der Durchsetzung ihres Anspruches nach autonomer
Organisation und Aufgabenerfüllung gegenüber Bund und Kantonen zu
unterstützen.
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Link zur Stellungnahme vom 21. 02. 2007 (PDF 73 KB)
Zitate betreffend "Verordnung über
die geografischen Namen (GeoNV)":
- Eine allgemeine Verordnung über geografische Namen ist zu
begrüssen. Geografische Namen sind ein wichtiger Bestandteil für
die Identität einer Gemeinde oder einer Stadt. Sie haben eine
eigene Geschichte und dienen der räumlichen Kommunikation.
- Obwohl nicht Gegenstand der Verordnung, möchten wir Sie darauf
hinweisen, dass wir bezüglich den noch zu erarbeitenden und zu
genehmigenden toponymischen Richtlinien der Ansicht sind, dass die
Beschreibung gemäss Weisung von
1948 beizubehalten sei. Der Schweizerische Gemeindeverband
wurde bereits von Städten und Gemeinden auf diese Thematik
angesprochen. Diese Richtlinien wurden damals in einem langwierigen
Prozess erarbeitet und haben sich bis heute bewährt. Änderungen von
oben nach unten in diesem äusserst sensiblen Bereich könnten mehr
Schaden als Nutzen bringen. ...
- Wir sprechen uns insbesondere gegen eine allfällige
vermundartlichte, der jeweiligen lokalen Aussprache nahe stehende
Schreibweise von «Geografischen Namen» aus. Eine Änderung der
bewährten Praxis ist nicht nötig und nicht sinnvoll. Zudem würden
für alle Beteiligte erhebliche Umstellungs- und Anpassungskosten
entstehen.
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Schweizerischer Städteverband
Der Schweizerische Städteverband (SSV) ist ein moderner
Dienstleistungs- und Interessenverband, der die Kernstädte, die
grösseren Agglomerationsgemeinden sowie die regionalen Zentren
vertritt. Die städtische Schweiz, das sind heute mehr als zwei Drittel
der Bevölkerung unseres Landes.
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Link zum Auszug aus der
Stellungnahme vom 15. 02. 2007 (PDF 12 KB)
Zitat:
- Eine allgemeine Verordnung über "geographische Namen" ist sehr zu
begrüssen. "Geographische Namen" sind ein wichtiger Bestandteil für
die räumliche Kommunikation und Lokalisierung. Obwohl nicht
Gegenstand der Verordnung möchten wir darauf hinweisen, dass wir
bezüglich den noch zu erarbeitenden und zu genehmigenden
Toponymischen Richtlinien der Ansicht sind, dass die Regelung, wie
sie in der Weisung von
1948 beschrieben ist, beibehalten wird. Wir lehnen insbesondere
eine vermundartlichte, der jeweiligen lokalen Aussprache nahe
stehende Schreibweise von "Geographischen Namen" ab. Eine Änderung
der bewährten Praxis ist nicht nötig und auch nicht sinnvoll; zudem
würden für alle Beteiligte erhebliche Umstellungs- und
Anpassungskosten entstehen.
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Schweizerische
Rettungsflugwacht (Rega)
Die Schweizerische Rettungsflugwacht ist eine selbständige,
gemeinnützige Stiftung und Korporativmitglied des Schweizerischen Roten
Kreuzes. Ihr oberstes Organ ist der Stiftungsrat. Für die operative
Führung ist eine dreiköpfige Geschäftsleitung verantwortlich
Der Rega-Helikopter bringt medizinische Hilfe auf die Unfallstelle. In
den Helikoptern und Jets der Rega gehört ein Arzt zur
Standard-Besatzung.
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Link zur Stellungnahme vom 23. 02.
2007 (PDF 98 KB)
Zitate:
- Die Schweizerische Rettungsflugwacht (Rega) organisiert und führt
in der ganzen Schweiz Rettungen durch. Die Einsatzzentrale ist in
der ganzen Schweiz ... für jeden Hilfesuchenden rund um die Uhr
erreichbar.
- Bei einer Alarmierung ist es für die Mitarbeitenden der
Einsatzzentrale von grosser Bedeutung, den genauen Notfallort
abzufragen. Der Notfallort wird bei sehr vielen Alarmierungen via
den geographischen Namen ermittelt, viele Anrufer beziehen sich
beim Notruf auf Landeskarten (verschiedener Jahrgänge),
Tourenführer und Wegbeschilderungen.
- Für die Einsatzzentrale der Rega ist es von zentraler Bedeutung,
dass diese Namen so stabil bleiben, wie nur möglich. Die
geographischen Namen müssen leicht leserlich sein, ansonsten ist
eine schnelle telefonische Übermittlung im Notfall nicht
sichergestellt. Aus diesen Gründen schlagen wir vor, im Art. 7 die
Grundsätze der Schreibweise mit den Weisungen von 1948 festzulegen. Die
geographischen Namen sollen nur in Ausnahmefällen geändert werden,
keinesfalls infolge neuer Schreibregeln.
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Schweizerische Bundesbahnen
SBB Infrastruktur, Betriebsführung, 3000 Bern 65
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Link zur Stellungnahme vom 21. 02.
2007 (PDF 36 KB)
Zitate:
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Die Schweizerische
Post
PostMail, Prozessmanagement, 8020 Zürich
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Link zur Stellungnahme vom 19. 02.
2007 (PDF 43 KB)
Zitate:
- Wir begrüssen eine Beibehaltung der Weisung 1948. Für uns ist es
wichtig, dass die Ortschaften eindeutig sind und von der
Bevölkerung getragen werden.
- Lokalnamen (Flurnamen) fliessen in der Regel auch in die
Ortschaftsbezeichnungen ein. Diese Ortschaftsbezeichnungen werden
vermehr in elektronischen Systemen und Statistiken verwendet.
Mundartliche Schreibweise lassen verschiedene Varianten zu und
erschweren dazu den praktischen Gebrauch, unter anderem auch in den
verschieden Suchsystemen.
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ARV
Geoinformation und Vermessung
Die Veränderungen in unserer Gesellschaft hin zur Informations- und
Wissensgesellschaft sind heute täglich erkennbar. In diesem neuen
Umfeld nimmt auch die politische und wirtschaftliche Bedeutung von
Geoinformationen stark zu. Geoinformationen bilden die Grundlagefür
Planungen, Massnahmen und Entscheidungen aller Art, in der Verwaltung
genauso wie in der Politik, der Wirtschaft und Wissenschaft oder im
Privatbereich. Man geht heute davon aus, dass rund 80% aller Entscheide
auf Geoinformationen beruhen. Im Amt für Raumordnung und Vermessung
erfüllen die drei Abteilungen Vermessung, GIS-Zentrum und Datenlogistik
ZH zentrale Aufgaben bei der Erhebung, Verwaltung, Bearbeitung, Nutzung
und Weitergabe von Geodaten und Geoinformationen.
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Link zur Zusammenfassung der
Stellungnahme vom 15. 02. 2007 (PDF 24 KB)
Zitate:
- Die zuständige Regierungsrätin des Kantons Zürich hat mit
Schreiben vom 22. August 2005 gefordert, die bewährten Weisungen 1948 beizubehalten. Die
Weisungen 1948 sind in der GeoNV an geeigneter Stelle zu verankern.
«Die Regeln für die deutschsprachige Schweiz bilden die
(revidierten) Weisungen 1948»
- Als Fachstelle für Orts- und Lokalnamen setzt der Kanton eine
Nomenklaturkommission ein, in welcher die Interessen der Benutzer
von Orts- und Lokalnamen (beispielsweise aus einem der Bereiche
öffentliche Verwaltung, öffentliches Bauwesen, öffentlicher
Verkehr, Statistik usw.) vertreten sind.
- Orts- und Lokalnamen sollen bezüglich Lage und Schreibweise
stabil bleiben und in allen Informationsträgern übereinstimmend
sein.
- Der Begriff «Geografische Namen der amtlichen Vermessung und der
Landesvermessung» ist äusserst ungeeignet, da er zu lang und zu
missverständlich ist und bei den Gemeinden kaum auf Verständnis
stossen wird. Wir schlagen den bewährten und landläufigen Begriff
«Orts- und Lokalnamen» vor.
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HSR Hochschule für Technik
Rapperswil
Ad-hoc-Arbeitsgruppe GeoIG:
- Stefan F. Keller, Prof. für Informationssysteme HSR (Koordination)
- Peter Bolliger, Prof. für Landschaftsökologie HSR
- Thomas Matta, Prof. für Raumplanung HSR
- Walter Ulmann, Lehrbeauftragter, Stadtplaner von Uster
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Link zur Stellungnahme vom
25.02.2007 (PDF 27 KB)
Zitate:
- Antrag auf Änderung und Ergänzung des GeoNV Art. 7, Abs. 2 im folgenden
Sinne
- Es werden keine (zusätzlichen) toponymischen Richtlinien
erlassen.
- Die Weisungen 1948 werden
beibehalten.
- Die heutige Schreibweise der geografischen Namen (Lokal- &
Flurnamen) bleibt unverändert [mit zwei Ausnahmen].
- Geodaten sollen "den Behörden, der Wirtschaft, der Gesellschaft
und der Wissenschaft für eine breite Nutzung, nachhaltig, aktuell,
rasch [und] einfach... zur Verfügung stehen. "Diese Forderung in Art. 1 des GeoIG und auch der
INSPIRE-Direktive (EU) gilt besonders für die geografischen Namen.
- Geografische Namen sind ein wichtiger orientierender wie auch
identifizierender Bestandteil der Geobasisdaten. Darum soll deren
Umgang mit Fachleuten und mit betroffenen Organisationen abgestimmt
sein. Oberstes Ziel muss sein, dass "geografische Namen zur
Verständigung über Örtlichkeiten dienen" (Art. 1 GeoNV). Dieses
Ziel kann erreicht werden, indem
- der heutige Namenbestand mit all seinen Unzulänglichkeiten
"eingefroren" wird.
- Gegebenenfalls muss in Kantonen, wo grobe Abweichungen von den
Weisungen festzustellen sind, die Eidg. Vermessungsdirektion ihre
strategische Rolle in verstärktem Masse wahrnehmen, so dass
geografische Namen nicht weiter disharmonisiertwerden.
- Die Webseiten
- www.lokalnamen.ch,
- Wiki
GISpunktHSRund
- geowebforum
enthalten wichtige Informationen, die meist im Sinne [unseres]
Antrags sind.
- Die Forderung nach Beibehaltung der Weisungen 1948 lässt der Swisstopo
oder anderen interessierten Stellen weiterhin offen, zusätzlich zu
den offiziellengeografischen Namen weitere, alternative
(Mundart-) Bezeichnungen zu verwalten, um daraus Thematische Karten
beispielsweise für historische und linguistische Zwecke herleiten
zu können.
- Wir wissen von mindestens vier Schweizer Städten, dass die
Kostenfolgen teilweise erheblich wären. Damit stünde ein
linguistisch-sprachhistorisch begründeter Vorteil erheblichen
volkswirtschaftlichen und wiederkehrenden Kosten gegenüber. In den
Jahren 2005 und 2006 versuchten Mitarbeiter der
Swisstopo die bisherige gemässigte Schreibweise abzuschaffen. Bei
keinem dieser Vorstösse wurden die finanziellen und
organisatorischen Folgen davon nachvollziehbar aufgezeigt. [Quelle:
Kapitel 9 und 20 der Webseite www.lokalnamen.ch].
- Das Zusammenspiel der geografischen Namen in einzelnen wenigen
Kantonen präsentiert sich unserer Meinung nach signifikant
schlechter als in Kantonen, die sich an den Weisungen 1948 orientiert haben. Wir
vermuten, dass es hier Handlungsbedarf gibt, v.a. auf Stufe Bund
und Kantone.
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asa Arbeitsgruppe für Siedlungsplanung
und Architektur AG
8640 Rapperswil und 8610 Uster
Tätigkeitsgebiete: Architektur, Raumplanung, Verkehrsplanung, Tiefbau,
Öffentlicher Verkehr und Konfliktmanagement.
Gegründet 1978. Heute 23 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
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Link zur Stellungnahme vom 20. 02. 2007 (PDF 54 KB)
Zitat:
- Unser Planungsbüro hat täglich mit Landeskarten, Daten der
Amtlichen Vermessung, usw. zu tun. Es ist uns ein besonderes
Anliegen, dass Lokalnamen (Flurnamen) auf Landeskarten und in der
Amtlichen Vermessung unverändert bleiben.
- Antrag auf Änderung und Ergänzung des GeoNV Art. 7, Abs. 2 im folgenden
Sinne
- Es werden keine (zusätzlichen) toponymischen Richtlinien
erlassen.
- Die Weisungen 1948 werden
beibehalten.
- Die heutige Schreibweise der geografischen Namen (Lokal- &
Flurnamen) bleibt unverändert mit zwei Ausnahmen:
- Koordination der Schreibweise im Einzelfall zwischen Landeskarte
und Amtlicher Vermessung
- Einzelne Lokalnamen, deren Schreibweise noch nie nach den
Weisungen 1948 revidiert wurde.
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Persönliche Stellungnahme des Verfassers dieser Webseite |
Siehe Kapitel 27 dieser
Webseite.
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