29. Einzelne Stellungnahmen im Anhörungsverfahren zur GeoNV (Verordnung über geografische Namen)

Bis zum 26. Februar 2007 wurden die Stellungnahmen zu den Ausführungsverordnungen des Geoinformationsgesetzes dem Bundesamt für Landestopografie eingereicht. Anschliessend  wird Ergebnis dieses Anhörungsverfahrens publiziert. Weil aber der Nationalrat das Geoinformationsgesetz schon vorher behandeln wird (6. März 2007), werden im vorliegenden Kapitel bereits ab 1. März 2007 einzelne Stellungnahmen vorgestellt.

Bemerkungen zu den nachfolgenden einzelnen Stellungnahmen:
  • Die Stellungnahmen wurden erst nach Ablauf einer Sperrfrist (1. März 2007) und nur mit Zustimmung der AbsenderInnen hier aufgeschaltet.
  • Die Stellungnahmen werden nur auszugsweise bezüglich des Themas Schreibweise von Lokalnamen (Flurnamen) wiedergegeben.
  • Anstelle der Stellungnahmen, die im Anhörungsverfahren eingereicht wurden, können die AbsenderInnen ihre Meinung auch in gekürzter Form präsentieren.
  • Auch nach dem 1. März 2007 werden Stellungnahmen aufgenommen. 



 

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Schweizerische Organisation für Geo-Information SOGI,
Organisation Suisse pour l'Information Géographique (OSIG)


Die SOGI vereinigt interessierte Mitglieder mit dem Ziel, in der Schweiz die Anwendung der Geoinformation und deren interdisziplinären Einsatz zu fördern.

Die SOGI fördert und unterstützt:
- den Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit der Mitglieder im Fachbereich Geoinformation und speziell deren Anwendung,
- den interdisziplinären Informationsaustausch über den Einsatz moderner Informationstechnologien namentlich bei Aufbau und Betrieb von Geoinformationssystemen,
- die Information über die Bedeutung, Nutzbarkeit und richtige Anwendung von Geoinformation,
- die Verbreitung und den Gebrauch von Geoinformation in der Schweiz,
- den Gebrauch von leistungsfähigen Informatikhilfsmitteln und -verfahren in der Verwaltung, der Abfrage und Verteilung von Geoinformation,
- die Anwendung von Normen und Standards für die Entwicklung und Realisierung von Geomatikanwendungen, für den Austausch von Geoinformation und die Zusammenarbeit der dafür eingesetzten Systeme,
- die Ausbildung der Datenerzeuger und Datenanwender von Geoinformation.



Link zur Zusammenfassung der Stellungnahme vom 23. 02. 2007 (PDF 61 KB)

Dies ist das 3. Mal, dass das Bundesamt für Landestopografie in diesem Sinne informiert wird. Vergleiche Stellungnahme 2005 zu den "Toponymischen Richtlinien der Schweiz" und Stellungnahme 2006 zum "Leitfaden 2006".

Zitate:
  • Die SOGI ... wehrt sich vehement gegen eine extreme Mundartschreibweise.
  • Orts- und Lokalnamen sollen bezüglich Lage und Schreibweise stabil bleiben und in allen Informationsträgern übereinstimmend sein.
  • Die SOGI ist überzeugt, dass es im Interessenkonflikt bei der Schreibweise von Orts- und Lokalnamen zwei unterschiedliche Gefässe zu nutzen gilt:
    - Pragmatische Schreibweise (Karten und Pläne, Weisungen 1948)
    - Mundartnahe Schreibweise (Namenbuch, thematische Geodatenebenen, allenfalls Tonwiedergabe, Leitfaden Toponymie 2006)



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Arbeitsgruppe Geographische Informationssysteme (GIS) der Schweizerischen Informatikkonferenz

Schweizerische Informatikkonferenz,
Abkürzung deutsch: SIK, Abkürzung französisch: CSI

Mitglieder der Arbeitgruppe SIK-GIS sind Vertreter aus 4 Bundesstellen, 9 Kantonen und einer Gemeinde. Zu den Zielen gehört die gemeinsame Förderung von GIS in der öffentlichen Verwaltung, die gemeinsame Behandlung von Fragestellungen und Koordination der Aktivitäten. Die SIK-GIS lässt Studien über aktuelle GIS-Themen erarbeiten und führt Veranstaltungen durch, um diese Studien einem grösseren Publikum vorzustellen und zur Diskussion zu stellen.



Link zur Stellungnahme vom 26. 02. 2007 (PDF 30 KB)

Dies ist das 3. Mal, dass das Bundesamt für Landestopografie in diesem Sinne informiert wird. Vergleiche Stellungnahme 2005 zu den "Toponymischen Richtlinien der Schweiz" und Stellungnahme 2006 zum "Leitfaden 2006".

Zitate:
  • Der Entwurf der Verordnung über geografische Namen (GeoNV) entspricht grundsätzlich unseren Anliegen, mit Ausnahme beiliegender Änderungsanträge. Der bedeutendste Änderungsantrag betrifft mit Art. 7 die Grundsätze über die Schreibweise der geografischen Namen der amtlichen Vermessung und der Landesvermessung ... .
  • Bei der Regelung der Schreibweise von Orts- Lokalnamen gilt es, den Anforderungen und Bedürfnissen der grossen Mehrheit der Benutzer oberste Priorität einzuräumen. Wir [sprechen uns] ... für die Beibehaltung der ausgewogenen und den heutigen Anforderungen nach wie vor gerecht werdenden Weisungen 1948 aus. Die meisten Orts- und Lokalnamen sind in der Schweiz gemäss diesen Regeln geschrieben. Wir forderten die bisherigen Schreibweisen beizubehalten und lehnen es im Sinne der Nachhaltigkeit ab, neue Schreibregeln einzuführen. 
  • Aus obigen Gründen lehnten wir mit Stellungnahmen vom 27. Juli 2006 auch den Leitfaden Toponymie 2006 ab und forderten, die Weisungen 1948 ... auch für die Zukunft zu bestätigen. Der entsprechende Änderungsantrag im Art. 7 ist daher mit den beiden genannten Stellungnahmen begründet.



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Konferenz der Kantonalen Geodaten-Koordinationsstellen und GIS-Fachstellen 

Abkürzung deutsch: KKGEO, Abkürzung französisch: CCGEO

Die KKGEO vereinigt die kantonalen Geodaten-Koordinationsstellen und GIS-Fachstellen mit dem Ziel, eine gemeinsame Interessenvertretung der Kantone zu gewährleisten. Die gemeinsame Behandlung fach- und verwaltungstechnischer Fragen, die sich im Bereich Geoinformation in einem Kanton stellen, steht dabei im Vordergrund.



Link zu einem Auszug zur Stellungnahme vom 26. 02. 2007 (PDF 81 KB)

Dies ist das 3. Mal, dass das Bundesamt für Landestopografie in diesem Sinne informiert wird. Vergleiche Stellungnahme 2005 zu den "Toponymischen Richtlinien der Schweiz" und Stellungnahme 2006 zum "Leitfaden 2006".

Zitate:
  • Die KKGEO misst geografischen Namen eine sehr grosse Bedeutung zu. Praktisch jeder Einstieg in eine digitale Karte erfolgt mit geografischen Namen (z.B. Gemeindename und Adressen). Die KKGEO unterstützt daher grundsätzlich die Verordnung über geografische Namen (GeoNV), wo diesem Umstand Rechnung getragen wird, schlägt ... jedoch noch ein paar wichtige Ergänzungen vor.
  • Ausserhalb des Baugebietes werden Flurnamen als Adressen zur Raumlokalisation verwendet. Bei digitalen Daten spielt die exakte, durchgängige Schreibweise (vertikale Harmonie) geografischer Namen eine noch grössere Rolle als bei analogen Karten und Plänen. Geografische Namen sollen nicht nur in verschiedenen Ebenen gleich geschrieben werden, sondern wegen dem grossen Anpassungsaufwand in Registern und Datenbanken auch über die Zeit möglichst konstant bleiben. Die Regeln zur Schreibweise von Flurnamen dürfen daher keinesfalls geändert werden.
  • Wie die KKGEO bereits in den Stellungnahmen vom 12.9.2005 und 24.7.2006 zu den Toponymischen Richtlinien resp. Leitfaden gefordert haben, sollen die Weisungen 1948 beibehalten werden.



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Schweizerischer Verband für Geomatik und Landmanagement

 

Ziele und Aktivitäten
- Wahrung und Förderung der gemeinsamen Berufsinteressen
- Förderung des Ansehens des Berufsstandes in der Öffentlichkeit
- Herausgabe einer Fachzeitschrift
- Veranstaltung von Fortbildungsveranstaltungen
- Kontakte zu Behörden, Hochschulen und Berufsverbänden des In- und Auslandes

Mitglieder
- 703 Einzelmitglieder (Geomatik-, Kultur- und Vermessungsingenieure, Ingenieur-Geometer)
- 5 Kollektivmitglieder (Firmen)
Sektionen und Gruppen



Link zum Auszug aus der Stellungnahme vom Februar 2007 (PDF 29 KB)

Zitate:
  • Die Regelung der Schreibweise der Namen im Rahmen der Verordnung über die geographischen Namen ist ... unbefriedigend. Die umstrittenen Allgemeinen Toponymischen Richtlinien werden quasi 'durch die Hintertür' eingeführt, was von verschiedenen Stellen als Vertrauensbruch interpretiert wird und die Glaubwürdigkeit der Gesetzgebung mindert. Wir haben dazu bereits zweimal Stellung genommen und wir möchten hier festhalten, dass wir die gegenwärtig inkonsistente Handhabung der Toponomie als schädlich für den Ruf der amtlichen Vermessung betrachten.
  • Wir haben schon immer darauf hingewiesen, dass die Namensgebung von zwei grundverschiedenen Funktionen beeinflusst wird, nämlich der adressrelevanten und der sprachwissenschaftlichen. Aus der Sicht der Geoinformation steht die erste Funktion im Vordergrund, was verständliche und aussprechbare Namen bedingt. Diese Festlegungen sind eindeutig Geobasisdaten und wir beantragen Ihnen, für diese die bewährte Regelung von 1948 wieder zu aktivieren und auf die Toponymischen Richtlinien zu verzichten. 
  •  Wir ... heben ... hervor, dass die Verordnung in Art 1 feststellt: Geografische Namen dienen zur Verständigung über Örtlichkeiten und in Art 3 nochmals betont: Geografische Namen sollen einfach schreib- und lesbar sein, sowie eine allgemeine Akzeptanz aufweisen.
    Es geht also um Verständigung und nicht um eine sprachwissenschaftliche Dokumentation. Dem widerspricht die Bestimmung in Art. 7, es seien die Allgemeinen Toponymischen Richtlinien zu verwenden. Dieser Widerspruch muss bereinigt werden, indem die Weisungen von 1948 in der GeoNV verankert werden.



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VERBAND SCHWEIZERISCHER GRUNDBUCHVEWALTER


   Unser Verband ist die repräsentative Vereinigung der Grundbuchverwalter der ganzen Schweiz, grösstenteils akademisch gebildete Praktiker. Bereits an der Gründung am 11. Dezember 1948 haben Vertreter aus 20 Kantonen teilgenommen. Heute zählt er rund 250 Einzelmitglieder sowie 4 Kollektivmitglieder.
   Der Verband ist stark engagiert in Vernehmlassungsverfahren auf Bundesebene. Er organisiert Bildungsveranstaltungen. Vermehrt soll auch die Lösung und Organisation praktischer Probleme auf eidgenössischer Ebene angestrebt werden. Im weiteren ist der Verband stark vertreten in der eidgenössischen Fachkommission im Bereich der Oberaufsicht über das Grundbuch. 

Persönliche Stellungnahme des Verbandspräsidenten, Jürg Bracher, 3312 Fraubrunn





Link zur persönlichen Stellungnahme des Verbandspräsidenten vom 1. März 2007 (PDF 27 KB)


Zitat:
  • Ganz persönlich bin ich ... der Meinung, dass eine extreme mundartnahe Schreibweise in Karten und Plänen kontraproduktiv ist, da sie höchstens zu Verständigungsschwierigkeiten führt. Sicher, es muss verhindert werden, dass die Schreibweise von Lokalnamen immer wieder geändert wird, insbesondere damit ein historisch gewachsenes Verständnis dokumentiert und konstant erhalten bleibt. Dafür ist aber eine pragmatische Lösung anzustreben. Dies gilt vor allem dann, wenn mit den Lokalnamen auch Strassenbezeichnungen usw. verbunden sind. Auch eine nicht ortsansässige Person - und dies braucht wahrlich nicht ein/e Ausländer/in zu sein - sollte die Bezeichnung halbwegs vernünftig aussprechen und vom Hören her verständlich aufschreiben können, was bei extremen Schreibweisen nicht mehr gewährleistet ist.



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SIA

Der massgebliche Berufsverband für qualifizierte Fachleute der Bereiche Bau, Technik und Umwelt.

Gegründet 1837

2007:

Insgesamt 14'368 Mitglieder in den Kategorien
Einzelmitglieder (11'126)
Firmenmitglieder (2'457)
Assoziierte Mitglieder (765)
Partner des SIA (20)

Der SIA fördert kreatives und innovatives Wirken sowie optimierte Qualität. Er steht für die kulturelle, soziale und wirtschaftliche Bedeutung der durch ihn vertretenen Berufe ein.



Link zur Stellungnahme vom 21. 02. 2007 (PDF 120 KB)  

 

Zitate aus dem Abschnitt "Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV)":

  • Geographische Namen, namentlich Flurnamen sind in verschiedenen Tätigkeitsfeldern unserer Mitglieder wichtige Raumreferenzen. Insbesondere im naturwissenschaftlichen Bereich fliessen sie auch in Fachbezeichnungen ein oder werden zur Bezeichnung von Referenzlokalitäten verwendet. Diese Bereiche sind deshalb auf die Konsistenz dieser Namen sowohl in der Schreibweise wie in deren Positionierung zwingend angewiesen. Wir gehen deshalb einig mit den in Art. 1 und 3 festgehaltenen Bestimmungen, dass geographische Namen der Verständigung über Örtlichkeiten dienen soll und deshalb einfach schreib- und lesbar sein und eine allgemeine Akzeptanz aufweisen sollen. Die Schweiz hat bereits einmal, bei der Einführung der Landeskarte, eine umwälzende Änderung der Flurnamen erfahren. Namentlich in den raumbezogenen deskriptiven Naturwissenschaften (Geologie, Archäologie, Botanik usw.) ist man seither mit dem Problem konfrontiert, dass Flurreferenzen ohne Beizug alter Karten nicht mehr nachvollzogen werden können.
  • Zurzeit bestehen verschiedene neue Anläufe, die seit 1948 mehr oder weniger festgesetzten Namen zu überarbeiten und - wie das Beispiel der kürzlich erschienen Landeskarten 1:25'000 im Bereich der Kantone Schaffhausen und Thurgau zeigt - einer extremen Mundartaussprache anzupassen. Die entsprechenden Versuche wirken oft hilflos und widersprechen gängiger Orthographie. 
  • Der SIA wehrt sich vehement gegen dieses so angezettelte babylonische Sprachwirrnis. Die Verbindung zwischen Flurnamen und den in althergebrachter schriftsprachlicher Weise geschriebenen Ortsnamen wird erschwert ( Nussbommersee und Nussbaumen). Dörfer, welche erst kürzlich ihre Selbständigkeit verloren haben, werden anders behandelt, als althergebrachte Weiler und Ortsteile (Hausen und  Huuse in Bornhausen bzw. Imelhuuse). Durch die Änderung der Flurnamen wird zudem jeglicher Nachvollzug älterer Gutachten, Umweltverträglichkeitsberichte etc. unnötig erschwert wenn nicht ganz verunmöglicht. Dies alles ohne dass dabei als Gegenwert etwas Erhebliches gewonnen würde. Die extrem mundartliche Schreibweise trägt kaum etwas zur Rettung unserer Mundart bei und erschwert jede Kommunikation mit Fremdsprachlichen und oft auch Ausserkantonalen (grooss tönt nicht thurgauerischer, wenn von einem Berner ausgesprochen, als gross!) Dazu dient sie kaum der Erhellung der Bedeutung und Herkunft der Orts- und Flurnamen, sondern oft vielmehr deren zusätzlichen Verschleierung. 
  • Auch im Kontext der Geoinformation, der ja das ganze Gesetzeswerk in erster Linie gewidmet ist, ist die Konsistenz der Schreibweise essentiell. Genau so wie Koordinatensysteme nicht nach Belieben geändert werden können, muss das toponymische Orientierungssystem konstant bleiben oder zumindest eindeutig rückverfolgbar sein. Ähnlich wie bei der anstehenden Transformation des Koordinatensystems müsste der Bund als Herausgeber der Landeskarten einen historisierenden Flurnamendatensatz herausgeben, der jederzeit erlaubt, einen früher Zustand zu rekonstruieren oder ehemals gültige Flurnamen schnell und eindeutig zu lokalisieren. Diese und andere mit der Umstellung verbundene Kosten liessen sich allerdings vermeiden, wenn die Flurnamen im Stand 2000 eingefroren (unabhängig davon, ob sie der Richtlinie von 1948 entsprechen) und für verbindlich erklärt würden. 



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Schweizerischer Gemeindeverband
Association des Communes Suisses
Associazione dei Comuni Svizzeri
Associaziun da las Vischnancas Svizras


Seit 1953 ist der Schweizerische Gemeindeverband der politische Vertreter der Gemeinden auf Bundesebene. Der seit 1999 in der Verfassung verankerte «Gemeindeartikel» (Bundesverfassung Art. 50) verpflichtet den Bund, bei der Gesetzgebung auf die Interessen der Gemeinden Rücksicht zu nehmen. 

Derzeit sind 1907 Gemeinden im Schweizerischen Gemeindeverband organisiert. Das sind rund 71 Prozent aller Gemeinden.

Der Schweizerische Gemeindeverband als nationale, parteipolitisch unabhängige Vereinigung aller Gemeinden setzt sich zum Ziel, die Kompetenz und die Leistungsfähigkeit der Mitgliedgemeinden zu verbessern, ihre Zusammenarbeit und ihre Solidarität zu fördern sowie die Gemeinden bei der Durchsetzung ihres Anspruches nach autonomer Organisation und Aufgabenerfüllung gegenüber Bund und Kantonen zu unterstützen.





Link zur Stellungnahme vom 21. 02. 2007 (PDF 73 KB)

 

Zitate betreffend "Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV)":

  • Eine allgemeine Verordnung über geografische Namen ist zu begrüssen. Geografische Namen sind ein wichtiger Bestandteil für die Identität einer Gemeinde oder einer Stadt. Sie haben eine eigene Geschichte und dienen der räumlichen Kommunikation.
  • Obwohl nicht Gegenstand der Verordnung, möchten wir Sie darauf hinweisen, dass wir bezüglich den noch zu erarbeitenden und zu genehmigenden toponymischen Richtlinien der Ansicht sind, dass die Beschreibung gemäss Weisung von 1948 beizubehalten sei. Der Schweizerische Gemeindeverband wurde bereits von Städten und Gemeinden auf diese Thematik angesprochen. Diese Richtlinien wurden damals in einem langwierigen Prozess erarbeitet und haben sich bis heute bewährt. Änderungen von oben nach unten in diesem äusserst sensiblen Bereich könnten mehr Schaden als Nutzen bringen. ...
  • Wir sprechen uns insbesondere gegen eine allfällige vermundartlichte, der jeweiligen lokalen Aussprache nahe stehende Schreibweise von «Geografischen Namen» aus. Eine Änderung der bewährten Praxis ist nicht nötig und nicht sinnvoll. Zudem würden für alle Beteiligte erhebliche Umstellungs- und Anpassungskosten entstehen.



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Schweizerischer Städteverband


Der Schweizerische Städteverband (SSV) ist ein moderner Dienstleistungs- und Interessenverband, der die Kernstädte, die grösseren Agglomerationsgemeinden sowie die regionalen Zentren vertritt. Die städtische Schweiz, das sind heute mehr als zwei Drittel der Bevölkerung unseres Landes.



Link zum Auszug aus der Stellungnahme vom 15. 02. 2007 (PDF 12 KB)

Zitat:
  • Eine allgemeine Verordnung über "geographische Namen" ist sehr zu begrüssen. "Geographische Namen" sind ein wichtiger Bestandteil für die räumliche Kommunikation und Lokalisierung. Obwohl nicht Gegenstand der Verordnung möchten wir darauf hinweisen, dass wir bezüglich den noch zu erarbeitenden und zu genehmigenden Toponymischen Richtlinien der Ansicht sind, dass die Regelung, wie sie in der Weisung von 1948 beschrieben ist, beibehalten wird. Wir lehnen insbesondere eine vermundartlichte, der jeweiligen lokalen Aussprache nahe stehende Schreibweise von "Geographischen Namen" ab. Eine Änderung der bewährten Praxis ist nicht nötig und auch nicht sinnvoll; zudem würden für alle Beteiligte erhebliche Umstellungs- und Anpassungskosten entstehen.



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Schweizerische Rettungsflugwacht (Rega)

Die Schweizerische Rettungsflugwacht ist eine selbständige, gemeinnützige Stiftung und Korporativmitglied des Schweizerischen Roten Kreuzes. Ihr oberstes Organ ist der Stiftungsrat. Für die operative Führung ist eine dreiköpfige Geschäftsleitung verantwortlich

Der Rega-Helikopter bringt medizinische Hilfe auf die Unfallstelle. In den Helikoptern und Jets der Rega gehört ein Arzt zur Standard-Besatzung.



Link zur Stellungnahme vom 23. 02. 2007 (PDF 98 KB)

Zitate:
  • Die Schweizerische Rettungsflugwacht (Rega) organisiert und führt in der ganzen Schweiz Rettungen durch. Die Einsatzzentrale ist in der ganzen Schweiz ... für jeden Hilfesuchenden rund um die Uhr erreichbar.
  • Bei einer Alarmierung ist es für die Mitarbeitenden der Einsatzzentrale von grosser Bedeutung, den genauen Notfallort abzufragen. Der Notfallort wird bei sehr vielen Alarmierungen via den geographischen Namen ermittelt, viele Anrufer beziehen sich beim Notruf auf Landeskarten (verschiedener Jahrgänge), Tourenführer und Wegbeschilderungen.
  • Für die Einsatzzentrale der Rega ist es von zentraler Bedeutung, dass diese Namen so stabil bleiben, wie nur möglich. Die geographischen Namen müssen leicht leserlich sein, ansonsten ist eine schnelle telefonische Übermittlung im Notfall nicht sichergestellt. Aus diesen Gründen schlagen wir vor, im Art. 7 die Grundsätze der Schreibweise mit den Weisungen von 1948 festzulegen. Die geographischen Namen sollen nur in Ausnahmefällen geändert werden, keinesfalls infolge neuer Schreibregeln.



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Schweizerische Bundesbahnen

SBB Infrastruktur, Betriebsführung, 3000 Bern 65



Link zur Stellungnahme vom 21. 02. 2007 (PDF 36 KB)

Zitate:
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Die Schweizerische Post 
PostMail, Prozessmanagement, 8020 Zürich 



Link zur Stellungnahme vom 19. 02. 2007 (PDF 43 KB)

Zitate:
  • Wir begrüssen eine Beibehaltung der Weisung 1948. Für uns ist es wichtig, dass die Ortschaften eindeutig sind und von der Bevölkerung getragen werden. 
  • Lokalnamen (Flurnamen) fliessen in der Regel auch in die Ortschaftsbezeichnungen ein. Diese Ortschaftsbezeichnungen werden vermehr in elektronischen Systemen und Statistiken verwendet. Mundartliche Schreibweise lassen verschiedene Varianten zu und erschweren dazu den praktischen Gebrauch, unter anderem auch in den verschieden Suchsystemen. 



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ARV Geoinformation und Vermessung

Die Veränderungen in unserer Gesellschaft hin zur Informations- und Wissensgesellschaft sind heute täglich erkennbar. In diesem neuen Umfeld nimmt auch die politische und wirtschaftliche Bedeutung von Geoinformationen stark zu. Geoinformationen bilden die Grundlagefür Planungen, Massnahmen und Entscheidungen aller Art, in der Verwaltung genauso wie in der Politik, der Wirtschaft und Wissenschaft oder im Privatbereich. Man geht heute davon aus, dass rund 80% aller Entscheide auf Geoinformationen beruhen. Im Amt für Raumordnung und Vermessung erfüllen die drei Abteilungen Vermessung, GIS-Zentrum und Datenlogistik ZH zentrale Aufgaben bei der Erhebung, Verwaltung, Bearbeitung, Nutzung und Weitergabe von Geodaten und Geoinformationen.



Link zur Zusammenfassung der Stellungnahme vom 15. 02. 2007 (PDF 24 KB)

Zitate:
  • Die zuständige Regierungsrätin des Kantons Zürich hat mit Schreiben vom 22. August 2005 gefordert, die bewährten Weisungen 1948 beizubehalten. Die Weisungen 1948 sind in der GeoNV an geeigneter Stelle zu verankern. «Die Regeln für die deutschsprachige Schweiz bilden die (revidierten) Weisungen 1948»
  • Als Fachstelle für Orts- und Lokalnamen setzt der Kanton eine Nomenklaturkommission ein, in welcher die Interessen der Benutzer von Orts- und Lokalnamen (beispielsweise aus einem der Bereiche öffentliche Verwaltung, öffentliches Bauwesen, öffentlicher Verkehr, Statistik usw.) vertreten sind.
  • Orts- und Lokalnamen sollen bezüglich Lage und Schreibweise stabil bleiben und in allen Informationsträgern übereinstimmend sein.
  • Der Begriff «Geografische Namen der amtlichen Vermessung und der Landesvermessung» ist äusserst ungeeignet, da er zu lang und zu missverständlich ist und bei den Gemeinden kaum auf Verständnis stossen wird. Wir schlagen den bewährten und landläufigen Begriff «Orts- und Lokalnamen» vor.



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HSR Hochschule für Technik Rapperswil

Ad-hoc-Arbeitsgruppe GeoIG:
- Stefan F. Keller, Prof. für Informationssysteme HSR (Koordination)
- Peter Bolliger, Prof. für Landschaftsökologie HSR
- Thomas Matta, Prof. für Raumplanung HSR
- Walter Ulmann, Lehrbeauftragter, Stadtplaner von Uster



Link zur Stellungnahme vom 25.02.2007 (PDF 27 KB)

Zitate:  
  • Antrag auf Änderung und Ergänzung des GeoNV Art. 7, Abs. 2 im folgenden Sinne
    - Es werden keine (zusätzlichen) toponymischen Richtlinien erlassen. 
    - Die Weisungen 1948 werden beibehalten.
    - Die heutige Schreibweise der geografischen Namen (Lokal- & Flurnamen) bleibt unverändert [mit zwei Ausnahmen].  
  • Geodaten sollen "den Behörden, der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Wissenschaft für eine breite Nutzung, nachhaltig, aktuell, rasch [und] einfach... zur Verfügung stehen. "Diese Forderung in Art. 1 des GeoIG und auch der INSPIRE-Direktive (EU) gilt besonders für die geografischen Namen. 
  • Geografische Namen sind ein wichtiger orientierender wie auch identifizierender Bestandteil der Geobasisdaten. Darum soll deren Umgang mit Fachleuten und mit betroffenen Organisationen abgestimmt sein. Oberstes Ziel muss sein, dass "geografische Namen zur Verständigung über Örtlichkeiten dienen" (Art. 1 GeoNV). Dieses Ziel kann erreicht werden, indem
    - der heutige Namenbestand mit all seinen Unzulänglichkeiten "eingefroren" wird. 
    - Gegebenenfalls muss in Kantonen, wo grobe Abweichungen von den Weisungen festzustellen sind, die Eidg. Vermessungsdirektion ihre strategische Rolle in verstärktem Masse wahrnehmen, so dass geografische Namen nicht weiter disharmonisiertwerden.
  • Die Webseiten
    www.lokalnamen.ch
    - Wiki GISpunktHSRund 
    - geowebforum
     
    enthalten wichtige Informationen, die meist im Sinne [unseres] Antrags sind.
  • Die Forderung nach Beibehaltung der Weisungen 1948 lässt der Swisstopo oder anderen interessierten Stellen weiterhin offen, zusätzlich zu den offiziellengeografischen Namen weitere, alternative (Mundart-) Bezeichnungen zu verwalten, um daraus Thematische Karten beispielsweise für historische und linguistische Zwecke herleiten zu können. 
  • Wir wissen von mindestens vier Schweizer Städten, dass die Kostenfolgen teilweise erheblich wären. Damit stünde ein linguistisch-sprachhistorisch begründeter Vorteil erheblichen volkswirtschaftlichen und wiederkehrenden Kosten gegenüber. In den Jahren 2005 und 2006 versuchten Mitarbeiter der Swisstopo die bisherige gemässigte Schreibweise abzuschaffen. Bei keinem dieser Vorstösse wurden die finanziellen und organisatorischen Folgen davon nachvollziehbar aufgezeigt. [Quelle: Kapitel 9 und 20 der Webseite www.lokalnamen.ch]. 
  • Das Zusammenspiel der geografischen Namen in einzelnen wenigen Kantonen präsentiert sich unserer Meinung nach signifikant schlechter als in Kantonen, die sich an den Weisungen 1948 orientiert haben. Wir vermuten, dass es hier Handlungsbedarf gibt, v.a. auf Stufe Bund und Kantone.



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asa Arbeitsgruppe für Siedlungsplanung und Architektur AG
8640 Rapperswil und 8610 Uster

Tätigkeitsgebiete: Architektur, Raumplanung, Verkehrsplanung, Tiefbau, Öffentlicher Verkehr und Konfliktmanagement.
Gegründet 1978. Heute 23 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter






Link zur Stellungnahme vom 20. 02. 2007 (PDF 54 KB)


Zitat:
  • Unser Planungsbüro hat täglich mit Landeskarten, Daten der Amtlichen Vermessung, usw. zu tun. Es ist uns ein besonderes Anliegen, dass Lokalnamen (Flurnamen) auf Landeskarten und in der Amtlichen Vermessung unverändert bleiben.
  • Antrag auf Änderung und Ergänzung des GeoNV Art. 7, Abs. 2 im folgenden Sinne
    - Es werden keine (zusätzlichen) toponymischen Richtlinien erlassen. 
    - Die Weisungen 1948 werden beibehalten.
    - Die heutige Schreibweise der geografischen Namen (Lokal- & Flurnamen) bleibt unverändert mit zwei Ausnahmen:
    - Koordination der Schreibweise im Einzelfall zwischen Landeskarte und Amtlicher Vermessung
    - Einzelne Lokalnamen, deren Schreibweise noch nie nach den Weisungen 1948 revidiert wurde.



     
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Persönliche Stellungnahme des Verfassers dieser Webseite Siehe Kapitel 27 dieser Webseite.


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