49. Die Schreibweise der Lokalnamen gemäss Weisungen 2011.
Weisungen 2011, vollständiger Wortlaut (PDF, 118 KB).
Quelle: Kreisschreiben swisstopo vom 30.
Juni 2011.
Weitere Informationen stehen auf dem GIS der HSR . |
Weisungen
betreffend die Erhebung und Schreibweise der geografischen Namen der
Landesvermessung und der amtlichen Vermessung in der deutschsprachigen
Schweiz (Weisungen 2011).
Ausgabe August 2011.
Herausgeber: Bundesamt für Landestopografie, Eidgenössische
Vermessungsdirektion.
Inhaltsverzeichnis
1 Begriff
2 Erhebung der Namen (Art. 1 und 2)
3 Schreibweise der Namen (Art. 3 bis 7
4 Die Nachführung der Namen (Art. 8)
5 Übergangsbestimmung: vor 1948 erhobene Namen (Art. 9)
6 Schlussbestimmung
- Artikel 10. Die im Anhang enthaltenen Grundsätze und
Regeln bilden einen integrierenden Bestandteil dieser
Weisungen.
- Artikel 11. Die Weisungen
vom 27. Oktober 1948 des Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartements werden aufgehoben.
- Artikel 12. Diese Weisungen treten am 1. August 2011 in
Kraft.
Anhang (Artikel 10): Grundsätze und Regeln für die Schreibung von
Namen lokaler Bedeutung, für die keine besondere Regelung festgesetzt
ist. Fussnote: Text wurde aus den Weisungen von 1948 unverändert
übernommen und entspricht Art. 7 der Weisungen 2011.
Kommentar des Redaktors dieser Webseite (2. Juli 2011).
Die "Weisungen 1948" waren bis 2011, also während 63 Jahren gültig. Nun
werden sie formell am 1. August 2011 aufgehoben. Gleichzeitig werden
aber die Weisungen 1948 im Anhang der Weisungen 2011 buchstabengetreu
wieder übernommen!
Die meisten Kapitel auf der vorliegenden Webseite dokumentieren diesen
Ablauf:
- Kapitel 6 bis 18.
Swisstopo publiziert das "Projekt 2005" für eine neue Schreibweise
der Lokalnamen (Flurnamen) und missachtet damit die Weisungen 1948.
Der Kanton Thurgau hat sogar bereits seit etwa 1996 die
Schreibweise seiner Lokalnamen auf extremmundartliche Art verändert
und swisstopo hat diese Schreibweisen in der Landeskarte laufend
übernommen!
- Kapitel 20 bis 23.
Nach der breiten Ablehnung des "Projektes 2005" versucht swisstopo
mit dem "Leitfaden 2006" erneut, die Weisungen 1948 zu
unterwandern. Auch dieser Vorstoss wird von Fachkreisen abgelehnt.
- Kapitel 25 bis 36. Die
ersten Entwürfe für ein Geoinformationsgesetz (GeoIG) und eine
Verordnung über geografische Namen (GeoNV) gehen 2005 und 2006 in
die Vernehmlassung.
- Kapitel 41 und 42. Die
Verordnung über geografischen Namen (GeoNV) wird 2008
rechtskräftig, nachdem auf Druck von Fachleuten verschiedene
Verbesserungen vorgenommen worden waren. Wesentlich in dieser
Verordnung ist der Artikel 4 Ziff. 3 mit der Bestimmung:
"Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus
öffentlichem Interesse geändert werden."
- Kapitel 44.3. Die
extremmundartliche Schreibweise verursacht im Kanton Thurgau viele
sinnlose und kostspielige Umtriebe in der Privatwirtschaft und in
der öffentlichen Verwaltung.
- Kapitel 19, 28, 38,
43, 46 und 48. Die Presse hat seit 2006 wesentlich dazu
beigetragen, dass swisstopo und die Regierung des Kantons Thurgau
die extremmundartlichen Schreibweise von Lokalnamen aufgegeben
haben.
Die Bedeutung einer unveränderten Schreibweise der Lokalnamen hat
die Schweizerische Informatikkonferenz in ihren Stellungnahmen an
swisstopo bereits 2005 und
gleichlautend auch 2011 treffend
zusammengefasst:
- "Mit Lokalnamen soll die irrtumsfreie Orientierung und
Verständigung über Örtlichkeiten gewährleistet werden. Lokalnamen
sollen möglichst leicht gelesen und geschrieben werden können.
- Für Lokalnamen wird nicht eine Schreibweise erwartet, welche nach
wissenschaftlichen Gesichtspunkten korrekt ist, sondern eine
gängige, möglichst allgemeinverständliche und vertraute
Schreibweise nach "gesundem Menschenverstand".
- Lokalnamen sollen stabil bleiben und möglichst nicht geändert
werden, da sich aus ihnen andere Namen gebildet haben und
Missverständnisse und Unsicherheiten während der Umstellungsphase
entstehen.
- Lokalnamen sollten in der Amtlichen Vermessung, auf
Übersichtsplänen, in Landeskarten sowie auf Ortsplänen und
touristischen Karten einheitlich geschrieben werden.
- Dabei ist aber anzustreben, dass Lokalnamen nicht nur auf Karten,
Plänen, im Zusammenhang mit Geodaten und anderen offiziellen
Dokumenten einheitlich geschrieben werden, sondern dass diese
Schreibweise auch im privaten und geschäftlichen Bereich als
optimaler Kompromiss und auf grösstmögliche Akzeptanz aufgebaute
Lösung anerkannt und somit verwendet wird. Für Benutzer ist jede
Schreibweise unverständlich, welche nicht auch in der realen Welt,
auf Wegweisern, Prospekten, in Adressverzeichnissen, Fahrplänen
(Haltestellen) und dergleichen Verbreitung findet."
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