32. Kreisschreiben Nr. 2007/02 der Eidgenössischen Vermessungsdirektion vom 6. Juni 2007

Bild Die Eidgenössische Vermessungsdirektion publiziert von Zeit zu Zeit Kreisschreiben. Das Kreisschreiben Nr. 2007/02 vom 6. Juni 2007 wurde veranlasst durch eine Sitzung vom 02. 05. 2007 mit Vertretern der SOGI und dem Bundesamt für Landestopografie. Das Kreisschreiben richtet sich an die kantonalen Vermessungsaufsichten.

Link zu diesem Kreisschreiben (PDF 82 KB)


Der Redaktor dieser Webseite hat versucht, die im Kreisschreiben genannten Tätigkeiten in ihrem zeitlichen Ablauf aufzuzählen:
  1. Die Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV) wird weiter bearbeitet, bis sie einen "konsolidierten Stand" erreicht hat.
  2. Der Leitfaden Toponymie wird durch swisstopo fertig gestellt. Zwei Entwürfe liegen bereits vor: Entwurf Mai 2005 und Entwurf Mai 2006.
  3. Swisstopo setzt eine paritätische Arbeitsgruppe ein zur Erarbeitung einer Technischen Verordnung über die geografischen Namen (TGeoNV). Diese wird Schreibregeln für die topografischen Objekte in den Landessprachen erarbeiten. Der Leitfaden Toponymie steht dieser Arbeitsgruppe zur Verfügung.
  4. Bei den Schreibregeln für die deutschsprachige Schweiz werden - unter Einbezug des Leitfadens Toponymie - die Weisungen 1948 leicht überarbeitet.
  5. Nach Beendigung der Arbeiten der erwähnten Arbeitsgruppe wird entschieden, ob und falls ja wann und wie der Leitfaden Toponymie publiziert wird.

 

Persönliche Beurteilung durch den Redaktor dieser Webseite:

  • Das bisher bekannte Ergebnis der Vernehmlassungzur Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV) zeigt, dass die heutige Schreibweise der Lokalnamen unverändert bleiben soll. Die Debatte im Nationalrat hat dies bestätigt.
  • Gemäss Artikel 1 des Geoinformationsgesetzes sollen Geodaten "den Behörden..., der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Wissenschaft für eine breite Nutzung, nachhaltig, aktuell, rasch [und] einfach... zur Verfügung stehen." Diese Forderung gilt besonders auch für die Lokalnamen, denn diese sind ein besonders breit verbreitetes Element der Geodaten. 
  • Damit dieses Ziel erreicht werden kann, sollte die Schreibweise von Lokalnamen nur in jenen Einzelfällen geändert werden, wo ein konkreter Lokalname auf der Landeskarte und in der Amtlichen Vermessung verschieden geschrieben wird. Eine solche vertikale Koordination der Schreibweise sollte durch die Landestopografie dringend durchgeführt werden. Was im vorliegenden Kreisschreiben gefordert wird ("Leitfaden Toponymie" und  "Schreibregeln für die deutschsprachige Schweiz") ist nach meiner Meinung unnötig. Die Weisungen 1948 genügen!


Bereits 10 Tage nach der Veröffentlichung des Kreisschreibens der Vermessungsdirektion hat die "NZZ am Sonntag" dazu Stellung genommen.


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